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Anspruch eines volljährigen Kindes auf Finanzierung einer vierten Ausbildung?

Familienrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Ein volljähriges Kind kann ein Anspruch auf Kindesunterhalt für eine vierte Ausbildung zustehen. Dem Anspruch steht nicht entgegen, dass das Kind bereits Ausbildungen begonnen, aber nicht beendet hat. Zwar trifft das Kind eine Ausbildungsobliegenheit, die der Verpflichtung der Eltern, ihm eine angemessene Ausbildung zu finanzieren, gegenübersteht. Dem Kind war im vorliegenden Fall aber aufgrund seines Alters und seiner persönlichen Lebensverhältnisse eine Orientierungsphase zuzubilligen.

Der Unterhaltsantrag eines Kindes, das dem Gericht überzeugend vermitteln kann, es wolle nach etlichen Fehlschlägen endlich eine angemessene Ausbildung beginnen und auch mit Erfolg abschließen, kann kaum noch abgewiesen werden. Die Fehleinschätzung der Begabung geht vielfach mit einem leichteren vorübergehenden Versagen einher. Ist dieses überwunden und erbringt das Kind nunmehr brauchbare Leistungen, werden die Eltern auch eine nicht unerhebliche Verzögerung der Ausbildung hinnehmen müssen.

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OLG Brandenburg, 04.04.2017 - Az: 10 WF 19/16

ECLI:DE:OLGBB:2017:0404.10WF19.16.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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