Ein volljähriges Kind kann ein Anspruch auf Kindesunterhalt für eine vierte Ausbildung zustehen. Dem Anspruch steht nicht entgegen, dass das Kind bereits Ausbildungen begonnen, aber nicht beendet hat. Zwar trifft das Kind eine Ausbildungsobliegenheit, die der Verpflichtung der Eltern, ihm eine angemessene Ausbildung zu finanzieren, gegenübersteht. Dem Kind war im vorliegenden Fall aber aufgrund seines Alters und seiner persönlichen Lebensverhältnisse eine Orientierungsphase zuzubilligen.
Der Unterhaltsantrag eines Kindes, das dem Gericht überzeugend vermitteln kann, es wolle nach etlichen Fehlschlägen endlich eine angemessene Ausbildung beginnen und auch mit Erfolg abschließen, kann kaum noch abgewiesen werden. Die Fehleinschätzung der Begabung geht vielfach mit einem leichteren vorübergehenden Versagen einher. Ist dieses überwunden und erbringt das Kind nunmehr brauchbare Leistungen, werden die Eltern auch eine nicht unerhebliche Verzögerung der Ausbildung hinnehmen müssen.
Der Unterhaltsantrag eines Kindes, das dem Gericht überzeugend vermitteln kann, es wolle nach etlichen Fehlschlägen endlich eine angemessene Ausbildung beginnen und auch mit Erfolg abschließen, kann kaum noch abgewiesen werden. Die Fehleinschätzung der Begabung geht vielfach mit einem leichteren vorübergehenden Versagen einher. Ist dieses überwunden und erbringt das Kind nunmehr brauchbare Leistungen, werden die Eltern auch eine nicht unerhebliche Verzögerung der Ausbildung hinnehmen müssen.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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