Die Eingliederungshilfe ist auch dann "gegenläufig" beim existentiellen Lebensbedarf zu berücksichtigen, wenn das Kind weder voll- noch teilstationär untergebracht ist. Somit besteht auch in diesem Fall Anspruch auf Kindergeld in gesetzlicher Höhe.
FG Hessen, 21.09.2017 - Az: 12 K 2289/13
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