Nach
§ 89 Abs. 1 FamFG kann das Gericht bei Zuwiderhandlungen gegen einen Vollstreckungstitel zur Herausgabe von Personen und zur Regelung des
Umgangs gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft anordnen.
Beruft sich der Verpflichtete auf mangelndes Verschulden, muss er folglich detailliert diejenigen Umstände erläutern, die ihn an der Einhaltung seiner Verpflichtung gehindert haben. Beruft sich etwa ein Elternteil nach Zuwiderhandlung gegen eine gerichtliche
Herausgabe- oder Umgangsentscheidung auf den entgegenstehenden Willen des Kindes, wird ein fehlendes Vertretenmüssen nur dann anzunehmen sein, wenn er im Einzelfall darlegt, wie er auf das Kind eingewirkt hat. Die Herausgabeanordnung beinhaltet zunächst eine unmittelbare Verpflichtung der Kindesmutter und erst danach eine Verpflichtung der weiteren Beteiligten, soweit sich das Kind in deren Obhut befindet. Die Kindesmutter darf sich demnach nicht hinter den Bemühungen Dritter zurückziehen und die weitere Entwicklung abwarten.
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