Haben die Eltern ohne das Gericht eine einvernehmliche Regelung vereinbart, so ist diese zunächst nicht vollstreckbar. Hierzu ist eine gerichtliche Entscheidung erforderlich, die auch in Form einer Bestätigung der bestehenden außergerichtlichen Regelung getroffen werden kann. Wichtig ist immer, dass eine Regelung einen vollstreckbaren Inhalt hat. Häufig sind die Ausgestaltungen eines Umgangsrechts so unpräzise, dass sich etwaige Verstöße nicht eindeutig feststellen lassen.
Scheitert eine außergerichtliche Regelung oder wird eine solche nicht eingehalten, versucht das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils mit den Eltern eine gütliche Beilegung zu erreichen (§ 156 FamFG). Kommt es zu keinem gerichtlichen Vergleich, entscheidet das Gericht über das Ausmaß des Umgangsrechts.
Wenn ein Elternteil die Durchführung einer gerichtlichen Entscheidung oder eines Vergleichs verhindert oder beeinträchtigt, findet auf Antrag eines Eltenteils ein Vermittungsverfahren beim Gericht statt (§ 165 FamFG), bei dem die Eltern persönlich angehört werden.
Scheitert eine außergerichtliche Regelung oder wird eine solche nicht eingehalten, versucht das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils mit den Eltern eine gütliche Beilegung zu erreichen (§ 156 FamFG). Kommt es zu keinem gerichtlichen Vergleich, entscheidet das Gericht über das Ausmaß des Umgangsrechts.
Wenn ein Elternteil die Durchführung einer gerichtlichen Entscheidung oder eines Vergleichs verhindert oder beeinträchtigt, findet auf Antrag eines Eltenteils ein Vermittungsverfahren beim Gericht statt (§ 165 FamFG), bei dem die Eltern persönlich angehört werden.
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Veröffentlicht: 06.07.2015 - aktualisiert: 21.04.2026
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Nein, eine rein außergerichtliche Einigung ist nicht vollstreckbar. Damit sie durchgesetzt werden kann, muss sie durch eine gerichtliche Entscheidung oder eine gerichtliche Bestätigung in eine vollstreckbare Form gebracht werden.
Zunächst versucht das Gericht eine gütliche Einigung (§ 156 FamFG). Bleibt dies erfolglos, findet auf Antrag ein Vermittlungsverfahren statt (§ 165 FamFG), in dem die Eltern persönlich angehört werden.
Bei schuldhaften Verstößen gegen eine bestehende Regelung kann das Gericht ein Zwangsgeld von bis zu 25.000 EUR androhen und festsetzen (§ 89 FamFG). Ordnungshaft ist theoretisch möglich, in der Praxis jedoch unüblich.
Nein, unmittelbarer Zwang gegen ein betroffenes Kind selbst ist zur Durchsetzung des Umgangsrechts gemäß § 90 Abs. 2 FamFG ausdrücklich unzulässig.
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