Haben die Eltern ohne das Gericht eine einvernehmliche Regelung vereinbart, so ist diese zunächst nicht vollstreckbar. Hierzu ist eine gerichtliche Entscheidung erforderlich, die auch in Form einer Bestätigung der bestehenden außergerichtlichen Regelung getroffen werden kann. Wichtig ist immer, dass eine Regelung einen vollstreckbaren Inhalt hat. Häufig sind die Ausgestaltungen eines Umgangsrechts so unpräzise, dass sich etwaige Verstöße nicht eindeutig feststellen lassen.
Scheitert eine außergerichtliche Regelung oder wird eine solche nicht eingehalten, versucht das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils mit den Eltern eine gütliche Beilegung zu erreichen (
§ 156 FamFG). Kommt es zu keinem gerichtlichen Vergleich, entscheidet das Gericht über das Ausmaß des Umgangsrechts.
Wenn ein Elternteil die Durchführung einer gerichtlichen Entscheidung oder eines Vergleichs verhindert oder beeinträchtigt, findet auf Antrag eines Eltenteils ein Vermittungsverfahren beim Gericht statt (
§ 165 FamFG), bei dem die Eltern persönlich angehört werden.
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