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Vorsicht bei langfristigen Mietverträgen

Familienrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Schließen die Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft gemeinsam einen langjährigen Mietvertrag ab und zerbricht die Partnerschaft vor dem Einzug, so kann der Partner, der die Wohnung trotzdem - allein - bezieht, vom anderen jedenfalls dann keine Beteiligung an den Mietkosten verlangen, wenn er sich nicht trotz entsprechender Möglichkeit nicht um die Auflösung des Mietvertrags bemüht hat.


LG Koblenz, 15.06.2000 - Az: 14 S 263/99


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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