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Vorsicht bei langfristigen Mietverträgen

Familienrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Schließen die Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft gemeinsam einen langjährigen Mietvertrag ab und zerbricht die Partnerschaft vor dem Einzug, so kann der Partner, der die Wohnung trotzdem - allein - bezieht, vom anderen jedenfalls dann keine Beteiligung an den Mietkosten verlangen, wenn er sich nicht trotz entsprechender Möglichkeit nicht um die Auflösung des Mietvertrags bemüht hat.


LG Koblenz, 15.06.2000 - Az: 14 S 263/99

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WAIBEL, A., Freiburg