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Verlöbnis

Familienrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

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Das Verlöbnis existiert noch, auch wenn seine gesellschaftliche Bedeutung nachgelassen hat. Rechtlich bedeutet es das gegenseitige Versprechen, einander heiraten zu wollen. Auf Ringtausch oder Verlobungsfeier kommt es dabei nicht an. Zwar kann aus diesem Vertrag nicht auf Eheschließung geklagt werden und er kann auch jederzeit ohne besondere Voraussetzungen aufgelöst werden, bedeutungslos ist er trotzdem nicht (§ 1297 BGB):

Beide Verlobte müssen unverheiratet sein, sonst ist das Verlöbnis ungültig.

Der Verlobte einer Partei muss in gerichtlichen Verfahren nicht als Zeuge aussagen; dies gilt auch für den Verlobten des Angeklagten in einem Strafverfahren.

Wer ohne wichtigen Grund ein Verlöbnis aufkündigt, muss dem anderen den Schaden ersetzen, den dieser erlitten hat, weil er auf die bevorstehende Eheschließung vertraut hat (§ 1298 BGB). Schadensersatzpflichtig ist auch der Verlobte, der durch sein Verschulden den anderen veranlasst, das Verlöbnis aufzukündigen (§ 1299 BGB).

Noch vorhandene Geschenke sind nach der Aufkündigung eines Verlöbnisses zurück zu geben (§ 1301 BGB).

Ein Testament zugunsten des Verlobten ist nach Aufkündigung des Verlöbnisses unwirksam.
Stand: 11.02.2019 (aktualisiert am: 21.05.2025)
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