Gemäß
§ 1301 BGB kann jeder Verlobte von dem anderen die Herausgabe desjenigen, was er ihm geschenkt oder zum Zeichen des Verlöbnisses gegeben hat, nach den Vorschriften der Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern, wenn die Eheschließung unterbleibt.
Eine Nichtigkeit des Verlöbnisses durch eine anderweitige Verheiratung schließt jedoch eine analoge Anwendung der §§
1298 ff. BGB nicht aus. § 1301 BGB ist anwendbar, wenn das Verlöbnis nichtig ist, der Schenkende jedoch bei der Schenkung die Tatsachen nicht kannte, sondern die Schenkung im Vertrauen auf die Gültigkeit des Verlöbnisses vollzog.
Unter derartigen Umständen kann der Schenkende, nachdem er erkannt hat, dass es nicht zur Eheschließung kommen wird, nicht schlechter gestellt sein, als er es bei einem gültigen Verlöbnis wäre.
Ist ein Verlöbnis wegen eines in der Person eines Verlobten liegenden Grundes (etwa weil er verheiratet oder schon verlobt ist) nichtig, kann der gutgläubige andere Verlobte Geschenke, die er im Vertrauen auf die Wirksamkeit des Verlöbnisses gemacht hat, gemäß § 1301 BGB bzw. in entsprechender Anwendung herausverlangen.