Bei der Gestaltung des
Umgangsrechts geht es üblicherweise darum, daß der Umgangsberechtigte ein
ausgedehnteres Umgangsrecht möchte als der andere Elternteil ihm zuzugestehen bereit ist. Doch auch die Problematik, daß der Umgangsberechtigte sein Umgangsrecht eben gerade nicht ausdehnen möchte, obwohl es der andere Partner sich wünscht ist beachtenswert.
Dieser Fall tritt beispielsweise dann ein, wenn beide Partner das gemeinsame Sorgerecht haben und sich der Umgangsberechtigte neu orientiert, eventuell sich auch auf das Leben mit einem neuen Partner konzentrieren will. In der Folge ist der Umgangsberechtigte nicht (mehr) bereit, sich über die Umgangsregelung hinaus um die Kinder zu kümmern, obwohl sich der ehemalige Partner dies durchaus wünscht.
Es stellt sich die Frage, ob der Unterhaltsberechtigte über eine Entscheidung des Familiengerichts dazu bewegt werden kann, die Kinder öfter als bislang zu sehen (Ausdehnung des Umgangsrechts), obwohl dies erklärtermaßen nicht der Wunsch des Unterhaltsberechtigten ist. Da es sich hierbei um eine Minderheitenkonstellation handelt, gibt es für diese Situation kaum Rechtsprechung.
Auszugehen ist zunächst von der Regelung des
§ 1684 BGB, wonach jeder Elternteil zum Umgang mit seinem Kind sowohl berechtigt als auch
verpflichtet ist. Die Verpflichtung, die erst vor einigen Jahren in das Gesetz aufgenommen worden ist, soll sicherstellen, daß auch das Kind seinen Wunsch auf Kontakte zu beiden Elternteilen durchsetzen kann. Aufgabe des Umgangsrechts ist es dagegen nicht in erster Linie, den Elternteil, bei dem ein Kind seinen regelmäßigen Aufenthalt hat, zu entlasten.
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