Bei der Gestaltung des Umgangsrechts geht es üblicherweise darum, dass der Umgangsberechtigte ein ausgedehnteres Umgangsrecht möchte als der andere Elternteil ihm zuzugestehen bereit ist. Doch auch die Problematik, dass der Umgangsberechtigte sein Umgangsrecht eben gerade nicht ausdehnen möchte, obwohl es der andere Partner sich wünscht ist beachtenswert.
Dieser Fall tritt beispielsweise dann ein, wenn beide Partner das gemeinsame Sorgerecht haben und sich der Umgangsberechtigte neu orientiert, eventuell sich auch auf das Leben mit einem neuen Partner konzentrieren will. In der Folge ist der Umgangsberechtigte nicht (mehr) bereit, sich über die Umgangsregelung hinaus um die Kinder zu kümmern, obwohl sich der ehemalige Partner dies durchaus wünscht.
Es stellt sich die Frage, ob der Unterhaltsberechtigte über eine Entscheidung des Familiengerichts dazu bewegt werden kann, die Kinder öfter als bislang zu sehen (Ausdehnung des Umgangsrechts), obwohl dies erklärtermaßen nicht der Wunsch des Unterhaltsberechtigten ist. Da es sich hierbei um eine Minderheitenkonstellation handelt, gibt es für diese Situation kaum Rechtsprechung.
Auszugehen ist zunächst von der Regelung des § 1684 BGB, wonach jeder Elternteil zum Umgang mit seinem Kind sowohl berechtigt als auch verpflichtet ist. Die Verpflichtung, die erst vor einigen Jahren in das Gesetz aufgenommen worden ist, soll sicherstellen, dass auch das Kind seinen Wunsch auf Kontakte zu beiden Elternteilen durchsetzen kann. Aufgabe des Umgangsrechts ist es dagegen nicht in erster Linie, den Elternteil, bei dem ein Kind seinen regelmäßigen Aufenthalt hat, zu entlasten.
Dieser Fall tritt beispielsweise dann ein, wenn beide Partner das gemeinsame Sorgerecht haben und sich der Umgangsberechtigte neu orientiert, eventuell sich auch auf das Leben mit einem neuen Partner konzentrieren will. In der Folge ist der Umgangsberechtigte nicht (mehr) bereit, sich über die Umgangsregelung hinaus um die Kinder zu kümmern, obwohl sich der ehemalige Partner dies durchaus wünscht.
Es stellt sich die Frage, ob der Unterhaltsberechtigte über eine Entscheidung des Familiengerichts dazu bewegt werden kann, die Kinder öfter als bislang zu sehen (Ausdehnung des Umgangsrechts), obwohl dies erklärtermaßen nicht der Wunsch des Unterhaltsberechtigten ist. Da es sich hierbei um eine Minderheitenkonstellation handelt, gibt es für diese Situation kaum Rechtsprechung.
Auszugehen ist zunächst von der Regelung des § 1684 BGB, wonach jeder Elternteil zum Umgang mit seinem Kind sowohl berechtigt als auch verpflichtet ist. Die Verpflichtung, die erst vor einigen Jahren in das Gesetz aufgenommen worden ist, soll sicherstellen, dass auch das Kind seinen Wunsch auf Kontakte zu beiden Elternteilen durchsetzen kann. Aufgabe des Umgangsrechts ist es dagegen nicht in erster Linie, den Elternteil, bei dem ein Kind seinen regelmäßigen Aufenthalt hat, zu entlasten.
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Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Beitrag von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
Ja, gemäß § 1684 BGB ist jeder Elternteil zum Umgang mit dem Kind nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet. Diese gesetzliche Regelung soll vorrangig das Recht des Kindes auf Kontakt zu beiden Elternteilen sichern.
Wenn die bisherige Regelung die Bindung des Kindes zum Elternteil bereits ausreichend gewährleistet, besteht für das Gericht in der Regel keine Veranlassung, das Umgangsrecht gegen den Willen des Berechtigten auszuweiten. Eine solche Anordnung wäre zudem praktisch kaum umsetzbar.
Eine Ausweitung könnte nur dann thematisiert werden, wenn das Kind selbst ein Bedürfnis nach engerem Kontakt hat und das Familiengericht feststellt, dass das Kindeswohl durch die derzeitige Regelung konkret gefährdet ist.
Nein, eine gerichtliche Anordnung zur Etablierung eines Wechselmodells gegen den Willen eines Elternteils, der bereits eine Ausdehnung des regulären Umgangs ablehnt, ist rechtlich nicht denkbar.
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