Dem Vater des Kindes steht grundsätzlich ein
Umgangsrecht zu unabhängig von der Frage, wer die elterliche Sorge innehat. Der
Umfang des Umgangsrechts richtet sich ausschließlich nach dem Wohl des Kindes. Im übrigen ist der Vater zum Umgang mit dem Kind nicht nur berechtigt, sondern auch
verpflichtet (
§ 1684 BGB).
Zunächst ist es Sache der Eltern, den Umfang des Umgangsrechts, insbesondere also auch Orte und Zeiten, an denen es ausgeübt wird, festzulegen. Wenn dies nicht möglich ist, kann das Familiengericht angerufen werden, das dann eine entsprechende Entscheidung treffen muß. Nach Möglichkeit sollte dies aber vermieden werden, weil die Verfahren auch für die betroffenen Kinder sehr belastend sein können, insbesondere dann, wenn zwischen Eltern offene Streitigkeiten ausgetragen werden. Im allgemeinen trifft das Familiengericht seine Entscheidung nur nach Einholung eines kinderpsychologischen Sachverständigengutachtens, zu dessen Erstellung sowohl die Eltern als auch die betroffenen Kinder vom Sachverständigen angehört werden müssen. Eine weitere Anhörung der Eltern und der Kinder findet dann vor dem Familiengericht statt.
Üblicherweise wird von den Familiengerichten bei der Dauer des Umgangsrechtes neben dem Wunsch der Kinder in sehr hohem Maße das Alter der Kinder berücksichtigt. Darüber hinaus ist es durchaus entscheidend, ob ein Kind längere Zeit mit beiden Elternteilen zusammen oder nur mit einem Elternteil aufgewachsen ist und der andere Elternteil nunmehr ein Umgangsrecht wünscht. In diesem Fall erfordert das Wohl des Kindes im allgemeinen, die Kontakte zum anderen Elternteil so behutsam aufzubauen, daß dies von dem Kind ohne Schäden verkraftet werden kann.
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