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Wer bekommt den Hausrat bei der Scheidung?

Familienrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Für die nunmehr endgültige Verteilung des Hausrates sind die bestehenden Eigentumsverhältnisse wesentlich:

Gegenstände, die im Alleineigentum eines Ehegatten stehen, kann der Familienrichter dem anderen Ehegatten zuweisen, wenn dieser auf diese Gegenstände angewiesen ist (z.B. weil ihm eine Neuanschaffung nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht möglich ist), und die Überlassung dem Eigentümer zugemutet werden kann (z.B. weil der benötigte Gegenstand im Hausrat doppelt vorhanden ist) (§ 9 HausratsVO).

Ist der betreffende Gegenstand von einem Ehegatten unter Eigentumsvorbehalt erworben worden, muss der Gläubiger der Übertragung zustimmen (§ 10 HausratsVO). Der Richter kann anordnen, dass der Empfänger die Gegenstände nur als Mieter erhält; er kann ihm aber auch das Eigentum übertragen. Im Zusammenhang damit setzt der Richter den Mietzins bzw. das Entgelt für die Eigentumsübertragung fest.

Im gemeinsamen Eigentum der Ehegatten stehende Haushaltsgegenstände verteilt das Familiengericht "gerecht und zweckmäßig" (§ 8 HausratsVO). Dabei ist das Wohl der Kinder besonders zu berücksichtigen (§ 2 HausratsVO). Ein Halbteilungsgrundsatz besteht nicht. Häufig wird es sinnvoll sein, zusammen gehörende Teile der Einrichtung nicht zu trennen.

Letztlich entscheiden die Umstände des Einzelfalls, auch die wirtschaftlichen Möglichkeiten der Parteien. Der Empfänger der zugewiesenen Gegenstände wird mit der Zuweisung Alleineigentümer. Da es häufig nicht möglich oder zweckmäßig ist, die gemeinsamen Gegenstände wertmäßig ausgeglichen zu verteilen, kann das Familiengericht den Wertausgleich durch Festsetzung einer Ausgleichszahlung herbeiführen, wenn dies der Billigkeit entspricht.

Die Höhe der Zahlung richtet sich nach dem Zeitwert des Hausrats im Zeitpunkt der richterlichen Entscheidung. Maßgebend ist also nicht der Neuanschaffungswert, sondern der Beschaffungswert entsprechend gebrauchter Gegenstände. Die Wertermittlung im Prozessfall gestaltet sich häufig außerordentlich schwierig und erfordert meist Sachverständigengutachten, nicht selten aus mehreren Fachgebieten.
Stand: (letzte Änderung: 21.04.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Grundsätzlich bleiben Gegenstände im Alleineigentum bei deren Inhaber. Das Familiengericht kann diese jedoch dem anderen Ehegatten zuweisen, wenn dieser zur Lebensführung darauf angewiesen ist, eine Neuanschaffung wirtschaftlich unmöglich ist und die Überlassung dem Eigentümer zumutbar erscheint.
Gemeinsames Eigentum wird durch das Familiengericht 'gerecht und zweckmäßig' verteilt. Dabei hat das Wohl der gemeinsamen Kinder Vorrang. Ein strikter Halbteilungsgrundsatz existiert nicht; oft ist es sinnvoll, in sich geschlossene Einrichtungsgegenstände nicht zu trennen.
Wenn die Verteilung nicht wertmäßig ausgeglichen werden kann, kann das Gericht eine Ausgleichszahlung festsetzen, sofern dies der Billigkeit entspricht. Als Maßstab dient dabei der aktuelle Zeitwert (Gebrauchtwert) der Gegenstände zum Zeitpunkt der Entscheidung.
Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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Antje , Karlsruhe