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Trennungsunterhalt und Steuern: Wie werden Steuervorteil und -nachteil beim begrenzten Realsplitting ausgeglichen?

Familienrecht | Lesezeit: ca. 14 Minuten

Spätestens ab dem Jahr, das auf das Jahr der Trennung folgt, entfallen die steuerlichen Privilegien für die Einkommensbesteuerung der Ehegatten. Dies zeigt sich insbesondere an der eingeschränkten Wahlmöglichkeit der Lohnsteuerklassen und am Wegfall der gemeinsamen Steuerveranlagung nach dem Splittingtarif. Zur Kompensation der dadurch entstehenden steuerlichen Nachteile sieht das Einkommensteuerrecht die Möglichkeit zur Durchführung des sogenannten begrenzten Realsplittingverfahrens vor. Im Kern geht es bei diesem Verfahren darum, dass Einkommensbelastungen aus der Verpflichtung zur Leistung von Ehegattenunterhalt als Sonderausgaben bei der Einkommensteuer geltend gemacht werden können. Damit wird die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer gesenkt, wodurch sich die zu zahlende Steuerlast verringert und das Nettoeinkommen dementsprechend erhöht.

Das begrenzte Realsplitting bietet dem Unterhaltszahler die Möglichkeit, Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder getrenntlebenden Ehegatten bis zu einem Betrag von 13.805 Euro im Kalenderjahr als Sonderausgaben abzusetzen. Der Unterhalt, den ein Ehegatte zahlt, wird vor der Ermittlung seiner Steuerlast von seinen Einkünften abgezogen und bleibt damit bei ihm unversteuert. Zwingende Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist, dass beide Ehegatten unbeschränkt steuerpflichtig oder Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der EU oder des EWR sind. Zudem müssen die Ehegatten dauernd getrennt leben oder rechtskräftig geschieden sein. Das Verfahren gilt ausschließlich für die Zahlung von Trennungsunterhalt oder nachehelichem Unterhalt an den ehemaligen Partner. Die Leistung von Kindesunterhalt spielt beim Realsplitting hingegen keine Rolle und kann daher auf diesem Wege nicht steuerlich abgesetzt werden.

Zahlungsprinzipien und Naturalunterhalt

Die steuerlichen Folgen werden grundsätzlich nur im Jahr der tatsächlichen Zahlung ausgelöst. Es kommt nach dem maßgeblichen steuerrechtlichen Zu- und Abflussprinzip nicht darauf an, für welchen Zeitraum die Unterhaltsleistung wirtschaftlich erbracht wird. Unterhaltszahlungen können deshalb steuerlich nur für die Jahre berücksichtigt werden, in denen sie dem Berechtigten tatsächlich zugeflossen sind. Ebenso ist es unerheblich, ob die Gewährung als laufende Leistung oder als Einmalzahlung erfolgt. Falls der Unterhaltsschuldner zusätzliche Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für den Ehepartner übernimmt, stellen diese Zahlungen ebenfalls Unterhaltsleistungen im Rahmen des Realsplittings dar.

Zu berücksichtigen ist für den Abzug dabei nicht nur der in Form einer Geldrente erbrachte Barunterhalt, sondern auch geleistete Naturalunterhaltsleistungen. Ein praxisrelevantes Beispiel ist die unentgeltliche Überlassung von Wohnraum durch den Unterhaltspflichtigen an den Ehegatten. Eine solche unentgeltliche Nutzungsüberlassung stellt steuerrechtlich einen Naturalunterhalt dar, der in sinngemäßer Anwendung des Bewertungsgesetzes als Sonderausgabe berücksichtigt werden kann (vgl. BFH, 29.06.2022 - Az: X R 33/20). Die überlassene Wohnung ist zwingend mit dem üblichen Mittelpreis des Verbrauchsorts, also der ortsüblichen Miete, anzusetzen. Die ortsübliche Miete ist auch dann für den Sonderausgabenabzug maßgeblich, wenn die Parteien in einer Unterhaltsvereinbarung subjektiv einen betragsmäßig weitaus geringeren Wohnvorteil vereinbart haben. Eine abweichende Beurteilung ergibt sich lediglich dann, wenn die Überlassung der Immobilie auf einem entgeltlichen Rechtsverhältnis, wie einem echten Mietvertrag, beruht. In einem solchen Ausnahmefall unterfällt die Wohnungsüberlassung nicht dem Anwendungsbereich des Sonderausgabenabzugs für Unterhaltsleistungen.

Anspruch auf Zustimmung zum Realsplitting

Der Unterhaltsschuldner kann von seinem Ehegatten verlangen, dass dieser dem Realsplitting formell zustimmt. Dies begründet sich aus der Pflicht zur ehelichen Solidarität und Loyalität, die im Zuge der Trennung nachwirkt und einen gegenseitigen Anspruch auf Mitwirkung an einer steueroptimalen Gestaltung der Einkommensverhältnisse begründet. Wer als Unterhaltspflichtiger die Gelegenheit zur Steueroptimierung nicht ergreift, dem droht unterhaltsrechtlich unter Umständen die Zurechnung fiktiven Einkommens in Höhe des leichtfertig entgangenen Steuervorteils. Ein rechtlicher Anspruch auf Durchführung des Realsplittingverfahrens besteht allerdings nur, wenn die Unterhaltsverpflichtung verbindlich durch Anerkenntnis, Urteil oder freiwillige Leistung zweifelsfrei feststeht. Wer im Rahmen einer rein einstweiligen Anordnung vor Gericht zur Zahlung verpflichtet wurde, kann diese Leistungen steuerlich nicht aktivieren, da es sich lediglich um eine vorläufige Regelung handelt und nicht absehbar ist, ob diese Beträge im Jahr endgültig geschuldet bleiben.

Für die Geltendmachung ist ein Antrag des Unterhaltspflichtigen beim Finanzamt erforderlich. Die erforderliche Zustimmung des Ehegatten erfolgt in der Praxis zumeist durch die Unterzeichnung der Anlage U der Steuererklärung. Zu einer Unterschrift exakt auf diesem Formular ist der Unterhaltsempfänger rechtlich jedoch keineswegs verpflichtet. Die Zustimmung unterliegt keiner Form und kann nachweisbar auch auf andere Weise schriftlich oder zur Niederschrift des Finanzamts erklärt werden. Es ist hierbei zulässig und sinnvoll, eine solche Zustimmung immer nur auf ein Jahr begrenzt zu erteilen. Der unterhaltsberechtigte Ehegatte muss es insbesondere nicht hinnehmen, auf einem Vordruck Unterhaltsleistungen in einem Umfang als empfangen bestätigen zu müssen, den er als wahrheitswidrig ansieht. Verweigert der Ehegatte die Zustimmung dem Grunde nach grundlos, kann diese gerichtlich durchgesetzt oder stattdessen Schadensersatz verlangt werden. Zuständig hierfür sind die Familiengerichte. Ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der Zustimmung für ein abgelaufenes Steuerjahr kann der Unterhaltsberechtigte im Übrigen nicht damit begründen, dass der Unterhaltspflichtige später entstandene Unterhaltsschulden nicht beglichen hat (vgl. OLG Stuttgart, 19.09.2000 - Az: 18 UF 247/00).

Steuerpflicht beim Unterhaltsempfänger

Dieser steuerliche Vorteil des einen Ehegatten führt systembedingt zu einem steuerlichen Nachteil des anderen Ehegatten. Der Sonderausgabenabzug beim Unterhaltspflichtigen führt beim Unterhaltsberechtigten spiegelbildlich zu steuerpflichtigen Einkünften. Er muss den erhaltenen Unterhalt als sonstige Einkünfte zwingend versteuern. Dies gilt allerdings nicht in voller Härte, wenn der Unterhaltsempfänger nur sehr geringe oder gar keine weiteren Einkünfte hat. Bleibt das Gesamteinkommen unter dem jährlichen Grundfreibetrag, fallen hierauf trotz der steuerlichen Erfassung faktisch keine Steuern an. Deshalb lohnt sich das begrenzte Realsplitting vor allem dann, wenn der Unterhaltspflichtige ein hohes und der vormalige Partner ein vergleichsweise niedriges Einkommen hat.


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Stand: 18.02.2026
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