Mit der
Adoption verändert sich nicht nur die Familienzugehörigkeit eines Kindes - auch der Name wird neu bestimmt. Das Namensrecht bei der Adoption ist gesetzlich geregelt und durch die zum 1. Mai 2025 in Kraft getretene Namensrechtsreform (Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts vom 11. Juni 2024, BGBl. 2024 I Nr. 185) in wesentlichen Punkten modernisiert worden. Sowohl für minderjährige als auch für volljährige Adoptivkinder ergeben sich seitdem wichtige Neuerungen, die auf eine größere Flexibilität und eine stärkere Berücksichtigung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts abzielen.
Geburtsname nach der Adoption
Mit dem rechtskräftigen Adoptionsbeschluss erhält das angenommene Kind als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden (
§ 1757 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dabei sind etwaige Begleitnamen - also vorangestellte oder angefügte Namensbestandteile, die der annehmenden Person neben dem eigentlichen Familiennamen zustehen - nicht zu übernehmen. Das Kind erhält den „Kernnamen“ der annehmenden Person, ohne zusätzliche Bestandteile.
Nimmt eine Einzelperson an, gilt entsprechend deren Familienname. Nimmt ein Ehepaar mit gemeinsamem Ehenamen ein Kind an, wird dieser Ehename automatisch zum Geburtsnamen des Kindes. Tragen die Ehegatten einen Doppelnamen als Ehenamen - eine seit dem 1. Mai 2025 erstmals mögliche Option -, so wird dieser Doppelname zum Geburtsnamen des Adoptivkindes.
Wenn die Adoptiveltern keinen gemeinsamen Ehenamen tragen
Nimmt ein Ehepaar ohne gemeinsamen Ehenamen ein Kind an, bestimmen die Ehegatten gemeinsam durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten, welchen Familiennamen das Kind erhalten soll (§ 1757 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 1617 ff. BGB). Die Namensrechtsreform 2025 hat dabei die Möglichkeiten deutlich erweitert: Neben dem Namen eines Ehegatten kann seither auch ein Doppelname aus den Familiennamen beider Ehegatten als Geburtsname des Adoptivkindes bestimmt werden. Damit wurden die Unterschiede zwischen leiblichen und adoptierten Kindern beim Namensrecht weitgehend beseitigt.
Einigen sich die annehmenden Ehegatten nicht auf einen Geburtsnamen für das Kind, kann das Familiengericht einem der Ehegatten das Bestimmungsrecht übertragen. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat klargestellt, dass für eine solche Entscheidung nach der zum 1. Mai 2025 in Kraft getretenen Gesetzesänderung die Übertragung der Entscheidung nach
§ 1628 BGB ausreichend ist - eine weitergehende Übertragung der elterlichen Sorge nach
§ 1671 BGB ist dafür nicht erforderlich (vgl. OLG Frankfurt, 05.05.2025 - Az:
4 UF 181/24).
Auswirkungen auf den Ehenamen eines verheirateten Adoptivkindes
Ist das Adoptivkind im Zeitpunkt der Adoption bereits verheiratet, ergeben sich Besonderheiten. Die durch die Adoption eintretende Änderung des Geburtsnamens wirkt sich auf den bestehenden Ehenamen des Adoptivkindes grundsätzlich nicht aus. Eine Änderung des Ehenamens tritt nur dann ein, wenn der Ehegatte des Adoptivkindes die Namensänderung ausdrücklich „mitmacht“, also ebenfalls eine entsprechende Erklärung abgibt (§ 1757 Abs. 3 BGB). Das Ehepaar muss also aktiv entscheiden, ob es infolge der Adoption auch einen neuen Ehenamen führen möchte - eine automatische Übertragung findet nicht statt.
Anpassungsmöglichkeiten: Vorname und Namensergänzung
Das Familiengericht kann aus schwerwiegenden Gründen, die das Wohl des Kindes erfordern, auf Antrag auch den Vornamen des Adoptivkindes ändern (§ 1757 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BGB). Zudem besteht die Möglichkeit, dem neuen Familiennamen den bisherigen Familiennamen des Kindes voranzustellen oder anzufügen (§ 1757 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BGB). Auf diese Weise kann eine Verbindung zum bisherigen Namen und damit zur früheren Identität des Kindes gewahrt werden - was gerade bei älteren Kindern, die bereits eine ausgeprägte Identifikation mit ihrem Namen entwickelt haben, von Bedeutung sein kann.
Bei volljährigen Adoptierten soll diese Möglichkeit der Anfügung oder Voranstellung des bisherigen Namens nach der Rechtsprechung erleichtert möglich sein, weil das Interesse an der Kontinuität des bisherigen Namens bei Erwachsenen in der Regel besonders ausgeprägt ist. Durch die Neuregelung ab 2025 hat diese Ausnahmekonstruktion für Volljährige jedoch erheblich an Bedeutung verloren.
Volljährigenadoption: Kein Namensänderungszwang mehr
Die bedeutendste Neuerung durch die Namensrechtsreform betrifft die
Volljährigenadoption. Nach bisheriger Rechtslage erhielt auch eine als Volljährige angenommene Person grundsätzlich den Familiennamen der annehmenden Person. Eine Beibehaltung des eigenen Namens war nur in engen Ausnahmefällen und nur unter Hinzufügung des bisherigen Namens möglich.
Das hat sich grundlegend geändert: Seit dem 1. Mai 2025 besteht bei der Volljährigenadoption kein Namensänderungszwang mehr. Gemäß
§ 1767 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB kann die angenommene Person der Namensänderung widersprechen und ihren bisherigen Familiennamen vollständig behalten. Alternativ kann nach § 1767 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB ein Doppelname gebildet werden, der sowohl den bisherigen als auch den Namen der annehmenden Person enthält. Die volljährig adoptierte Person hat damit die Wahl: Sie kann ihren bisherigen Namen beibehalten, den Namen der Annehmenden übernehmen oder eine Kombination aus beiden Namen führen.
Der Gesetzgeber hat mit dieser Neuregelung von einem Spielraum Gebrauch gemacht, den das Bundesverfassungsgericht ihm ausdrücklich zugebilligt hatte. Das Gericht hatte noch im Oktober 2024 - und damit nach Verabschiedung der Reform - die bisherige Rechtslage als grundsätzlich verfassungskonform eingestuft, zugleich aber einen gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum anerkannt. Drei Richter hatten in einem Sondervotum den Zwang zur Namensänderung bei Volljährigenadoption als nicht mit dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht vereinbar angesehen (BVerfG, 24.10.2024 - Az:
1 BvL 10/20). Der Gesetzgeber hat sich dieser Auffassung angeschlossen und die Rechtslage entsprechend reformiert.
Grenzen der Namensgestaltung
Trotz der erweiterten Freiheiten gibt es auch im neuen Recht Grenzen. Das Oberlandesgericht Bamberg hat klargestellt, dass ein volljähriges Kind den Geburtsnamen seines verstorbenen Vaters nicht nachträglich an seinen eigenen Geburtsnamen anfügen kann, wenn dieser Name seinerzeit aus dem gemeinsamen Ehenamen der Eltern abgeleitet war.
§ 1617i Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB, der einer nunmehr volljährigen Person unter bestimmten Voraussetzungen die Neubestimmung ihres Geburtsnamens erlaubt, greift in einem solchen Fall nicht ein. Entscheidend ist dabei nicht der bloße Wortlaut des eingetragenen Namens, sondern dessen rechtlicher Entstehungsgrund (vgl. OLG Bamberg, 16.12.2025 - Az:
4 Wx 2/25 e).
Auch
§ 1617d Abs. 3 BGB, der einem Kind nach der Scheidung der Eltern grundsätzlich die Annahme des Namens ermöglicht, den der betroffene Elternteil nach der Scheidung wieder angenommen hat, setzt nach § 1617d Abs. 3 Satz 2 BGB die Einwilligung dieses Elternteils voraus. Diese kann bei dessen Tod nicht mehr erlangt werden. Eine analoge Anwendung der Vorschrift hat das Oberlandesgericht Bamberg abgelehnt, da es sich angesichts der Entstehungsgeschichte der Norm nicht um eine planwidrige Regelungslücke handelt.
Welche Formalitäten sind zu beachten?
Namensrechtliche Erklärungen im Zusammenhang mit einer Adoption - etwa die Bestimmung des Kindesnamens durch die Adoptiveltern, Einwilligungen oder Anschlusserklärungen - sind gegenüber dem Standesbeamten abzugeben. Sie sind rechtsgestaltender Natur und können weder unter einer Bedingung noch mit einer Befristung versehen werden. Sofern solche Erklärungen nach der Adoption nachträglich abgegeben werden, müssen sie öffentlich beglaubigt werden - dies kann sowohl durch einen Notar als auch durch jeden Standesbeamten erfolgen.
Bei der Volljährigenadoption gilt eine Besonderheit: Gemäß § 1767 Abs. 4 BGB sind die Erklärungen zur Namensführung öffentlich zu beglaubigen und müssen vor dem Ausspruch der Annahme gegenüber dem Familiengericht abgegeben werden. Die Entscheidung über den künftigen Namen muss also bereits vor der förmlichen Annahme getroffen und erklärt werden. Wer als volljährige Person adoptiert werden soll und seinen bisherigen Namen ganz oder teilweise behalten möchte, sollte dies frühzeitig im Adoptionsverfahren klären und die entsprechenden Erklärungen rechtzeitig vorbereiten.