Wenn sich Ehegatten auf die Weise trennen, dass der eine aus dem gemeinsamen Haus auszieht, während der andere darin verbleibt, so fließt damit der Wohnwert, von dem zuvor beide Ehegatten profitiert hatten, allein dem im Haus verbleibenden Ehegatten zu. Da der Wohnbedarf einen Teil des Unterhaltsbedarfs ausmacht, muss dieser Wohnwert bei der Berechnung etwaiger Unterhaltsansprüche zwischen den Ehegatten berücksichtigt werden.
Allerdings kann dem in der Wohnung oder dem Haus bleibenden Ehegatten in den meisten Fällen nicht der volle Wohnwert des - zuvor für die gesamte Familie gedachten - Eigenheims, sondern nur der für ihn angemessene Wohnwert zugerechnet werden.
Auf der anderen Seite ist der mit dem gemeinsamen Eigentum zusammen hängende Schuldendienst zu berücksichtigen. Dieser vermindert im Ergebnis den Wohnwert; er kann ihn auch aufheben oder im ungünstigsten Fall sogar übersteigen.
Allerdings kann dem in der Wohnung oder dem Haus bleibenden Ehegatten in den meisten Fällen nicht der volle Wohnwert des - zuvor für die gesamte Familie gedachten - Eigenheims, sondern nur der für ihn angemessene Wohnwert zugerechnet werden.
Auf der anderen Seite ist der mit dem gemeinsamen Eigentum zusammen hängende Schuldendienst zu berücksichtigen. Dieser vermindert im Ergebnis den Wohnwert; er kann ihn auch aufheben oder im ungünstigsten Fall sogar übersteigen.
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Beitrag von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
Da der Wohnbedarf einen Teil des Unterhaltsbedarfs deckt, muss der Wohnvorteil des Ehegatten, der nach der Trennung im Haus verbleibt, bei der Unterhaltsberechnung als finanzieller Vorteil berücksichtigt werden.
Nein, in der Regel wird dem verbleibenden Ehegatten nur der für ihn angemessene Wohnwert zugerechnet, nicht der volle Wert des für die gesamte Familie konzipierten Eigenheims.
Der mit dem Eigentum verbundene Schuldendienst mindert den anrechenbaren Wohnwert. Er kann diesen sogar vollständig aufheben oder im Einzelfall übersteigen.
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