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Gemeinsames Haus - wer zahlt die Schulden?
Familienrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Werden zur Finanzierung des gemeinsamen Hauses oder der Eigentumswohnung Kredite aufgenommen, so schließen die Kreditinstitute im Allgemeinen die entsprechenden Darlehensverträge mit beiden Ehegatten ab. Diese haften dann dem Darlehensgeber gegenüber als Gesamtschuldner.
Gem. § 421 BGB hat der Darlehensgeber deshalb das Recht, "die Leistungen nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil zu fordern". Daran ändert sich auch durch die Trennung der Ehegatten oder durch die Scheidung ihrer Ehe nichts. Auch wenn das Haus verkauft wird und der Verkaufserlös zur Deckung der Schulden nicht ausreicht, bleibt die gesamtschuldnerische Haftung beider Ehegatten für das oder die Restdarlehen bestehen.
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