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Testierfreiheit

Familienrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Unter Testierfähigkeit versteht man erbrechtlich die Möglichkeit, in den Grenzen des Pflichteilrechts und der Sittenwidrigkeit frei über das eigene Vermögen zu verfügen und den Inhalt des eigenen Testamentes frei zu bestimmen. Diese Bestimmungen haben Vorrang vor der gesetzlichen Erbfolge. Entsprechende Verfügungen können jederzeit widerrufen werden, wobei für gemeinschaftliche Testamente und Erbverträge Einschränkungen gelten.

Die Testierfreiheit ist ein unverzichtbares Recht, um sicherstellen zu können, daß die letztwillige Verfügung dem wahren Willen des Erblassers entspricht. Daher sind auch vertragliche Verpflichtungen, bestimmte Verfügungen, die im Todesfall gelten sollen, zu errichten, aufzuheben o.ä. nichtig.

Für diese Verfügung ist keine Stellvertretung möglich. Wird die Testierfreiheit angegriffen, so kann dies zur Erbunwürdigkeit führen.

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Stand: 13.12.2018 (aktualisiert am: 21.04.2026)
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Die Testierfreiheit erlaubt es, im Rahmen des Pflichtteilsrechts und der guten Sitten frei über das eigene Vermögen zu verfügen und den Inhalt des Testaments eigenständig zu bestimmen. Diese letztwilligen Verfügungen haben Vorrang vor der gesetzlichen Erbfolge.
Ja, letztwillige Verfügungen können grundsätzlich jederzeit widerrufen werden. Bei gemeinschaftlichen Testamenten und Erbverträgen bestehen hierfür jedoch gesetzliche Einschränkungen.
Nein, bei letztwilligen Verfügungen ist keine Stellvertretung möglich. Das Testament muss persönlich und eigenhändig oder notariell vom Erblasser selbst errichtet werden.
Neben der einfachen Erbeinsetzung sind Optionen wie die Enterbung, die Anordnung von Vermächtnissen oder Auflagen, die Bestimmung von Vor- und Nacherben sowie die Einsetzung einer Testamentsvollstreckung möglich.
Dr. Rochus SchmitzMartin BeckerHont Péter Hetényi

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