Der Anspruch auf Kindesunterhalt setzt wie jeder Unterhaltsanspruch voraus, dass der Unterhaltsberechtigte bedürftig und der Unterhaltsverpflichtete leistungsfähig ist.
Unterhaltsbedürftig ist nur, wer sich aus seinem Einkommen und seinem Vermögen nicht selbst unterhalten kann. Minderjährige Kinder müssen dabei nur Vermögenserträge, nicht aber den Vermögensstamm einsetzen (§ 1602 BGB). Bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit ist dem Unterhaltspflichtigen für seinen eigenen notwendigen Unterhalt ein Selbstbehalt zu belassen.
Dieser ergibt sich aus der aktuellen Düsseldorfer Tabelle. Bei volljährigen Kindern ist zudem zu beachten, dass ihnen, wenn das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten nicht ausreicht, um die Ansprüche aller Unterhaltsberechtigter zu befriedigen, sowohl minderjährige Geschwister als auch betreuende Elternteile von Geschwistern, Ehepartner und u.U. geschiedene Ehegatten des unterhaltspflichtigen Elternteils im Rang vorgehen.
Ist das Kind volljährig und nicht privilegiert, so entfällt der Anspruch auf Unterhalt mangels Bedürftigkeit dann, wenn das Kind seiner Verpflichtung, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, nicht nachkommt oder wenn das (unverheiratete) Kind den Bestimmungen der Eltern über die Art und Weise der Unterhaltsgewährung nicht folgt.
Unterhaltsbedürftig ist nur, wer sich aus seinem Einkommen und seinem Vermögen nicht selbst unterhalten kann. Minderjährige Kinder müssen dabei nur Vermögenserträge, nicht aber den Vermögensstamm einsetzen (§ 1602 BGB). Bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit ist dem Unterhaltspflichtigen für seinen eigenen notwendigen Unterhalt ein Selbstbehalt zu belassen.
Dieser ergibt sich aus der aktuellen Düsseldorfer Tabelle. Bei volljährigen Kindern ist zudem zu beachten, dass ihnen, wenn das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten nicht ausreicht, um die Ansprüche aller Unterhaltsberechtigter zu befriedigen, sowohl minderjährige Geschwister als auch betreuende Elternteile von Geschwistern, Ehepartner und u.U. geschiedene Ehegatten des unterhaltspflichtigen Elternteils im Rang vorgehen.
Unterhaltsanspruch Minderjähriger ist unverfallbar
Der Unterhaltsanspruch eines minderjährigen Kindes kann im Übrigen nicht entfallen (§ 1611 Abs. 2 BGB), auch dann nicht, wenn das Kind den Umgang mit dem Unterhaltspflichtigen verweigert, ein wirkliches oder vermeintliches Fehlverhalten des Sorgeberechtigten vorliegt oder eine Auseinandersetzung zwischen den Eltern besteht. Im Besonderen hat das Kind das Recht auf eine selbst gewählte Berufsausbildung. Es besteht keine Verpflichtung des Kindes, statt Schulausbildung eine Arbeit anzunehmen.Ist das Kind volljährig und nicht privilegiert, so entfällt der Anspruch auf Unterhalt mangels Bedürftigkeit dann, wenn das Kind seiner Verpflichtung, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, nicht nachkommt oder wenn das (unverheiratete) Kind den Bestimmungen der Eltern über die Art und Weise der Unterhaltsgewährung nicht folgt.
Unterhaltsverwirkung - wenn doch nicht gezahlt werden muss
Eine Verwirkung des Anspruchs auf Unterhalt kommt dann in Betracht, wenn durch eigenes sittliches Verschulden eine Bedürftigkeit eingetreten ist oder es zu einer vorsätzlichen schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen gekommen ist (§ 1611 Abs. 1 BGB). Zu schweren vorsätzlichen Verfehlungen zählen u.a. grobe Lieblosigkeit, schwerste Beleidigungen (z.B. "Ich bedaure es, dass Sie meine Mutter sind!!!"; AG Grevenbroich, 26.04.2002 - Az: 13 F 294/01) oder tätliche Angriffe. Bei der Beurteilung, ob eine solche schwere vorsätzliche Verfehlung vorliegt oder nicht, kommt es jedoch i.d.R. auf den Einzelfall und die Begleitumstände an.Zum Weiterlesen dieses Beitrags bitte anmelden oder 7 Tage kostenlos testen.
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Beitrag von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
Nein, der Unterhaltsanspruch eines minderjährigen Kindes ist gemäß § 1611 Abs. 2 BGB unverfallbar. Er entfällt weder durch Umgangsverweigerung noch durch Streitigkeiten zwischen den Eltern.
Eine Verwirkung nach § 1611 Abs. 1 BGB ist bei vorsätzlichen schweren Verfehlungen gegen den Unterhaltspflichtigen möglich, etwa bei tätlichen Angriffen oder schwersten Beleidigungen (vgl. AG Grevenbroich, 26.04.2002 - Az: 13 F 294/01).
Unterhaltsrückstände sind verwirkt, wenn sie über einen längeren Zeitraum (mind. 1 Jahr) nicht geltend gemacht wurden und der Verpflichtete darauf vertrauen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (vgl. OLG Brandenburg, 04.09.2003 - Az: 9 WF 158/03; OLG Saarbrücken, 09.09.2010 - Az: 6 UF 29/10).
Das Kind muss den Unterhaltspflichtigen über seine persönlichen und ausbildungsbedingten Umstände informieren. Kommt das Kind dem nicht nach, besteht ein Zurückbehaltungsrecht oder die Unterhaltspflicht kann ganz entfallen (vgl. BGH, 03.05.2017 - Az: XII ZB 415/16).
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