Schaffen Sie Klarheit über den Unterhalt mit einer ➠ Unterhaltsberechnung über AnwaltOnlineDefinition
Hinter dem Begriff Abkömmling verbirgt sich schlicht und einfach ein Nachkomme.
Hierzu zählen alle Nachfahren in absteigender Linie (Kinder, Enkel, Urenkel etc.). Die Begriffsauslegung ergibt sich aus
§ 1589 Satz 1 BGB (Definition der Verwandtschaft in gerader Linie). Aus rechtlicher Sicht kommt es auf die rechtlich anerkannte Abstammung an. Dies bedeutet, daß auch adoptierte Kinder oder nichteheliche Kinder Abkömmlinge sind. Abkömmlinge sind Teil der gesetzlichen Erbfolge und haben darüber hinaus auch Anspruch auf Unterhalt.
Verwandte in gerader Linie sind sich gegenseitig zum Unterhalt verpflichtet (
§ 1601 BGB). Gegenüber aufsteigend geradlinig Verwandten (Eltern etc.) trifft Abkömmlinge eine vorrangige Unterhaltspflicht. Die Abkömmlinge sind nach Entfernung in Anspruch zu nehmen, nähere Abkömmlinge werden zuerst in Anspruch genommen (
1606 BGB). Aber nur dann, wenn die Abkömmlinge leistungsfähig sind, besteht eine Unterhaltspflicht gegenüber den Eltern.
Sind sowohl Abkömmlinge (z.B. Kinder) als auch Verwandte der aufsteigenden Linie (z.B. Eltern) unterhaltsbedürftig, sind die Unterhaltsanspruche der Abkömmlinge vorrangig zu erfüllen (
§ 1609 BGB).
ErbrechtBei Abkömmlingen handelt es sich um
gesetzliche Erben erster Ordnung (§ 1924 BGB), sie erben vorrangig, sofern keine anderweitige letztwillige Verfügung des Erblassers besteht. Ein vom Erblasser nicht bedachter Abkömmling ist pflichtteilsberechtigt (§ 2303 Absatz 1 BGB sowie § 2309 BGB).