In vielen Fällen ergehen von den Familienkassen Aufhebungsbescheide, die bereits bewilligtes Kindergeld für die Zukunft aufheben.
In der anwaltlichen Praxis zeigt sich jedoch häufig, dass die Familienkassen mit solchen Aussetzungsanträgen Schwierigkeiten haben. Es wird regelmäßig darauf hingewiesen, dass der Antrag unzulässig sei, da der Aufhebungsbescheid lediglich den zukünftigen Bezug von Kindergeld aufhebe und keine Rückforderung von bereits gezahltem Kindergeld beinhalte, daher keine Beschwer vorliege.
Hierbei wird übersehen, dass die Aufhebung eines begünstigenden Verwaltungsaktes selbstverständlich eine Beschwer darstellt, da das zuvor bewilligte Kindergeld nun nicht mehr ausgezahlt wird.
Hierzu hat das FG Münster ausgeführt:
„Der Antrag ist zulässig. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin handelt es sich bei der Aufhebung der Kindergeldfestsetzung im angefochtenen Bescheid vom 11.08.2022 um einen vollziehbaren Verwaltungsakt im Sinne von § 69 FGO.
I. Die Statthaftigkeit eines Rechtsbehelfs nach § 69 FGO setzt voraus, dass der im Hauptsacheverfahren angefochtene Verwaltungsakt vollziehbar ist, d.h. von seinem Regelungsinhalt in irgendeiner Weise Gebrauch gemacht werden kann (vgl. hierzu BFH, 18.09.1995 - Az: X B 134/91). Diese Eigenschaft haben nicht nur Verwaltungsakte, die ihrem Adressaten eine Leistungspflicht auferlegen, sondern auch solche Verwaltungsakte, durch die eine schon gesicherte Rechtsposition des Betroffenen rückwirkend oder mit Wirkung für die Zukunft beeinträchtigt oder entzogen wird (z.B. BFH, 20.02.1998 - Az: VI B 205/97; BFH, 20.02.1998 - VI B 36/98; BFH, 18.12.2000 - Az: VI S 15/98; FG Baden-Württemberg, 16.08.2011 - Az: 3 V 2447/11).
II. Unter Zugrundelegung dieser Rechtsgrundsätze handelt es sich bei dem Aufhebungsbescheid vom 11.08.2022 um einen vollziehbaren und damit aussetzungsfähigen Verwaltungsakt im Sinne von § 69 FGO.“
(FG Münster, 27.12.2022 - Az.: 7 V 2607/22 Kg,AO)
Was war hier passiert? Der Antragstellerin ist mit den jeweiligen Festsetzungen zugunsten ihrer beiden Kinder jeweils ein Dauerverwaltungsakt zuerkannt worden, mit dem Kindergeld in der gesetzlich vorgesehenen Höhe bis zur Volljährigkeit zuerkannt worden ist. Diese Rechtspositionen wurden ihr durch den angefochtenen Bescheid wieder genommen. Dies bedeutet eine Vollziehung des Aufhebungsbescheides.
Die Aussetzung der Vollziehung des Bescheides bewirkt vorläufig die Fortsetzung der Regelungen der Festsetzungsbescheide, also der Bewilligung des Kindergelds in der festgesetzten Höhe.
Es ist zu beachten, dass die Kosten für den Anwalt zwar zunächst selbst zu tragen sind, jedoch in der Regel bei erfolgreichem Widerspruch von der Familienkasse zu erstatten sind. Das regelt § 77 Abs. 1 Satz 1 EStG, wonach der Einspruchsführer Anspruch auf Ersatz der zur Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen hat, soweit ein Einspruch gegen die Kindergeldfestsetzung erfolgreich ist.
Was kann gegen den Aufhebungsbescheid getan werden?
Wenn die Aufhebung der Bewilligung von Kindergeld rechtswidrig ist, kann man gegen den Aufhebungsbescheid Einspruch einlegen. Da das aber nicht sofort dazu führt, dass weiter Kindergeld gezahlt wird, ist auch immer ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Aufhebungsbescheides nach § 69 Abs. 2 FGO zu stellen.In der anwaltlichen Praxis zeigt sich jedoch häufig, dass die Familienkassen mit solchen Aussetzungsanträgen Schwierigkeiten haben. Es wird regelmäßig darauf hingewiesen, dass der Antrag unzulässig sei, da der Aufhebungsbescheid lediglich den zukünftigen Bezug von Kindergeld aufhebe und keine Rückforderung von bereits gezahltem Kindergeld beinhalte, daher keine Beschwer vorliege.
Hierbei wird übersehen, dass die Aufhebung eines begünstigenden Verwaltungsaktes selbstverständlich eine Beschwer darstellt, da das zuvor bewilligte Kindergeld nun nicht mehr ausgezahlt wird.
Zulässigkeit des Aussetzungsantrags
Ein Aussetzungsantrag ist stets dann zulässig, wenn in der Hauptsache eine Anfechtungsklage zu erheben wäre. Bei einem Aufhebungsbescheid der Familienkasse wird zunächst mit dem Einspruch und, sollte dieser erfolglos bleiben, anschließend mit der Anfechtungsklage angegriffen um den Bescheid aus der Welt zu schaffen, der den einst begünstigenden Bewilligungsbescheid über Kindergeld aufgehoben hat. Doch diese Systematik ist den Familienkassen nicht geläufig. Dort geht man davon aus, dass anstelle einer Anfechtungsklage eine Verpflichtungsklage auf Weiterzahlung von Kindergeld zu erheben sei.Hierzu hat das FG Münster ausgeführt:
„Der Antrag ist zulässig. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin handelt es sich bei der Aufhebung der Kindergeldfestsetzung im angefochtenen Bescheid vom 11.08.2022 um einen vollziehbaren Verwaltungsakt im Sinne von § 69 FGO.
I. Die Statthaftigkeit eines Rechtsbehelfs nach § 69 FGO setzt voraus, dass der im Hauptsacheverfahren angefochtene Verwaltungsakt vollziehbar ist, d.h. von seinem Regelungsinhalt in irgendeiner Weise Gebrauch gemacht werden kann (vgl. hierzu BFH, 18.09.1995 - Az: X B 134/91). Diese Eigenschaft haben nicht nur Verwaltungsakte, die ihrem Adressaten eine Leistungspflicht auferlegen, sondern auch solche Verwaltungsakte, durch die eine schon gesicherte Rechtsposition des Betroffenen rückwirkend oder mit Wirkung für die Zukunft beeinträchtigt oder entzogen wird (z.B. BFH, 20.02.1998 - Az: VI B 205/97; BFH, 20.02.1998 - VI B 36/98; BFH, 18.12.2000 - Az: VI S 15/98; FG Baden-Württemberg, 16.08.2011 - Az: 3 V 2447/11).
II. Unter Zugrundelegung dieser Rechtsgrundsätze handelt es sich bei dem Aufhebungsbescheid vom 11.08.2022 um einen vollziehbaren und damit aussetzungsfähigen Verwaltungsakt im Sinne von § 69 FGO.“
(FG Münster, 27.12.2022 - Az.: 7 V 2607/22 Kg,AO)
Was war hier passiert? Der Antragstellerin ist mit den jeweiligen Festsetzungen zugunsten ihrer beiden Kinder jeweils ein Dauerverwaltungsakt zuerkannt worden, mit dem Kindergeld in der gesetzlich vorgesehenen Höhe bis zur Volljährigkeit zuerkannt worden ist. Diese Rechtspositionen wurden ihr durch den angefochtenen Bescheid wieder genommen. Dies bedeutet eine Vollziehung des Aufhebungsbescheides.
Die Aussetzung der Vollziehung des Bescheides bewirkt vorläufig die Fortsetzung der Regelungen der Festsetzungsbescheide, also der Bewilligung des Kindergelds in der festgesetzten Höhe.
Handlungsmöglichkeiten für Betroffene
Erfahrungen zeigen, dass Familienkassen bei der Aufhebung begünstigender Kindergeldbescheide bedauerlicherweise oft fehlerhaft über die Möglichkeit einer Aussetzung der Vollziehung informieren. Betroffene sind daher oft darauf angewiesen, rechtlichen Beistand in Anspruch zu nehmen, um ihre Rechte erfolgreich durchzusetzen.Es ist zu beachten, dass die Kosten für den Anwalt zwar zunächst selbst zu tragen sind, jedoch in der Regel bei erfolgreichem Widerspruch von der Familienkasse zu erstatten sind. Das regelt § 77 Abs. 1 Satz 1 EStG, wonach der Einspruchsführer Anspruch auf Ersatz der zur Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen hat, soweit ein Einspruch gegen die Kindergeldfestsetzung erfolgreich ist.
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Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Gegen den Bescheid kann Einspruch eingelegt werden. Da dieser allein die laufende Auszahlung meist nicht sofort sichert, sollte zudem ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 69 FGO gestellt werden.
Familienkassen argumentieren teilweise, dass bei einer Aufhebung für die Zukunft keine Beschwer vorliege. Gerichte stellen jedoch klar, dass die Aufhebung einer gesicherten Rechtsposition sehr wohl einen vollziehbaren Verwaltungsakt darstellt (vgl. FG Münster, 27.12.2022 - Az: 7 V 2607/22 Kg,AO; BFH, 18.09.1995 - Az: X B 134/91; BFH, 20.02.1998 - Az: VI B 205/97; BFH, 20.02.1998 - Az: VI B 36/98; BFH, 18.12.2000 - Az: VI S 15/98; FG Baden-Württemberg, 16.08.2011 - Az: 3 V 2447/11).
Gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 EStG hat der Einspruchsführer bei einem erfolgreichen Einspruch gegen die Kindergeldfestsetzung Anspruch auf Ersatz der zur Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen.
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