Fotos, die Menschen erkennbar abbilden, stellen personenbezogene Daten dar und fallen damit unter die Regelungen der DSGVO.
Für die Verarbeitung und Veröffentlichung von Bildnissen muss eine Rechtsgrundlage gemäß Art. 6 DSGVO vorliegen.
Nach der DSGVO ist eine Einwilligung von der betroffenen Person oder eine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Fotografien erforderlich, wobei die Einwilligung auch konkludent erfolgen kann.
Die sicherste Variante stellt eine Einwilligungserklärung der betroffenen Personen dar.
Besonderheiten bei Minderjährigen
Es ist grundsätzlich von einem Überwiegen der Interessen der betroffenen Person auszugehen, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.
Bei Kindern müssen zudem die Vorgaben aus Art. 8 DSGVO eingehalten werden. Dies bedeutet, dass das Kind zunächst einmal nach Vollendung des 16. Lebensjahres seine Zustimmung erteilen kann.
Für jüngere Kinder gilt, dass die Verarbeitung nur rechtmäßig ist, wenn die
Sorgeberechtigten zugestimmt haben. Der Rechtfertigungsgrund der Einwilligung gemäß Art 6 DSGVO erfordert die Einwilligung der sorgeberechtigten Eltern als Träger der elterlichen Verantwortung.
Ist das Kind bis zu 7 Jahren alt, müssen „nur“ die Eltern einwilligen.
Ist das Kind älter, aber noch unter 16 Jahren, ist die Einwilligung der Eltern erforderlich. Zudem kann es aber möglich sein, dass das Kind bzw. der Jugendliche selbst zusätzlich einwilligen muss (Doppelzuständigkeit).
Ab welchem Alter das genau der Fall ist, kann nicht pauschal gesagt werden. Dies ist eine Frage des Einzelfalls. Allgemein geht man davon aus, dass Kinder ab einem Alter von 14 Jahren die erforderliche Einsichtsfähigkeit in die Tragweite ihrer Einwilligung haben. Ab diesem Punkt dürfen die Eltern nicht mehr über seinen Kopf hinweg entscheiden.
Es sollte bei Kindern ab 16 Jahren berücksichtigt werden, dass das Sorgerecht bis zur Volljährigkeit gilt. Aus diesem Grund sollte auch dann, wenn dies laut DSGVO nicht zwingend erforderlich ist, zur Sicherheit zusätzlich zur Einwilligung des Jugendlichen die Einwilligung der Sorgeberechtigten eingeholt werden.
Veröffentlichung in sozialen Medien
Grundsätzlich ist die Einwilligung beider sorgeberechtigter Elternteile erforderlich, ehe Kinderfotos im Internet oder in sozialen Medien veröffentlicht werden können (§ 22 KunstUrhG; Art. 6 Abs. 1 U Abs. 1 lit. a) DSGVO; OLG Düsseldorf, 20.07.2021 - Az:
II-1 UF 74/21; OLG Oldenburg, 24.05.2018 - Az:
13 W 10/18).
Ohne die Erlaubnis des Sorgeberechtigten ist es bereits nicht zulässig, wenn ein Elternteil Fotos seines Kindes auf sozialen Medien einstellt (AG Hannover, 03.02.2020 - Az:
244 Ds 228/19).
Dem
Kindeswohl entspricht es regelmäßig am besten, die Entscheidung über das rechtliche Vorgehen gegen eine unberechtigte Veröffentlichung dem Elternteil zu übertragen, der die Gewähr dafür bietet, die weitere Verbreitung der Fotos zu verhindern (OLG Düsseldorf, 20.07.2021 - Az:
II-1 UF 74/21).
Welche Form muss die Einwilligung haben?
Die Einwilligung in die Veröffentlichung von Bildern ist gem. DSGVO an das Kriterium der Bestimmtheit gebunden, sodass bei Abgabe der Einwilligung feststehen muss, zu welchem Zweck und zu welcher Verarbeitung die Zustimmung des Betroffenen konkret erfolgt (ausdrückliche, informierte Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a) und Art. 7 DSGVO).
Damit ein Betroffener in eine solche Erhebung einwilligen kann, muss er vorab umfassend über die beabsichtigte Verwendung der Daten und die möglichen Folgen einer Verweigerung der Einwilligung hingewiesen werden.
Die Informationspflichten nach der DSGVO muss der Verantwortliche gegenüber der betroffenen Person bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten in Form von Fotos und Bildern stets erfüllen. Diese sind in Art. 12 bis Art. 14 DSGVO niedergelegt.
Die Informationen müssen insbesondere präzise, transparent, verständlich und leicht zugänglich in einer klaren und einfachen Sprache an die betroffene Person übermittelt werden, dies gilt insbesondere für Informationen, die sich speziell an Kinder richten, vgl. Art. 12 DSGVO. Die Kataloge aus Art. 13 oder Art. 14 DSGVO müssen, je nach Einzelfall, erfüllt werden.
Für die Wirksamkeit einer Einwilligung ist erforderlich, dass diese so konkret formuliert ist, dass der Zustimmende weiß, worauf er sich einlässt.
Daher ist eine generelle Einwilligung für „sämtliche Veröffentlichungen“ nicht zulässig. Die Einwilligung kann aber durchaus für mehrere Verwendungszwecke erteilt werden.
Rechte des Betroffenen
Art. 7 Abs. 3 DSGVO räumt dem Betroffene das Recht ein, seine Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen.