Es handelt sich um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind im Sinne von
§ 1628 BGB, wenn über das rechtliche Vorgehen gegen eine unberechtigte Veröffentlichung von Kinderfotos im Internet entschieden werden soll.
Grundsätzlich ist die Einwilligung beider
sorgeberechtigter Elternteile erforderlich, ehe Kinderfotos im Internet (hier: soziale Medien) veröffentlicht werden können (§ 22 KunstUrhG; Art. 6 Abs. 1 U Abs. 1 lit. a) DSGVO).
Dem Kindeswohl entspricht es regelmäßig am besten, die Entscheidung über das rechtliche Vorgehen gegen eine unberechtigte Veröffentlichung dem Elternteil zu übertragen, der die Gewähr dafür bietet, die weitere Verbreitung der Fotos zu verhindern.
In diesem Zusammenhang ist allein auf die konkrete rechtswidrige Verbreitung der Fotos abzustellen - ob ein Elternteil in einem anderen Fall eine unrechtmäßige Verbreitung veranlasst oder zugelassen hat, ist unerheblich.
Hierzu führte das Gericht aus:
Das Amtsgericht hat die angefochtene einstweilige Anordnung zu Recht auf § 1628 BGB gestützt. Denn die Entscheidung über das rechtliche Vorgehen gegen eine unberechtigte Veröffentlichung von Fotos des Kindes im Internet betrifft eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind.
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