Klarheit über den Unterhalt verschafft eine anwaltliche ➠ UnterhaltsberechnungKommt es im Rahmen einer Titelvollstreckung zu einer Pfändung, so wird in aller Regel in das liquide Vermögen (z.B. ein Sparguthaben) oder aber in das Gehalt des Schuldners vollstreckt.
Gehalts- oder Lohnpfändungen werden direkt beim
Arbeitgeber bzw. der
Rentenversicherung vollstreckt, sodass nur noch der unpfändbare Teil des Einkommens auf dem Konto landet.
Pfändung kann auch das Kindergeld betreffen!
Wird hingegen eine Kontenpfändung durchgeführt, so wird grundsätzlich das vollständige Guthaben bis zur Forderungshöhe gepfändet.
Kann die Forderung nicht komplett befriedigt werden, so bleibt das Konto bis zum nächsten Geldeingang gepfändet. Hierbei wird also jeglicher Geldeingang gepfändet – auch ein auf das Konto eingezahltes
Kindergeld. Denn bereits seit 2010 ist das Kindergeld ebenso wie andere Sozialleistungen auch grundsätzlich pfändbar.
Kindergeld dient aber der Erziehung und Versorgung des Kindes und kann deswegen vor einer Pfändung geschützt werden, sodass es nur noch durch das Kind selbst gepfändet werden kann.
Absicherungsmöglichkeit gegen eine Pfändung des Kindergeldes
Damit eine Kontenpfändung nicht unbegrenzt durchgeführt wird, hat der Schuldner die Möglichkeit, ein
P-Konto einzurichten.
Dieses sichert (automatisch) einen monatlichen Betrag in Höhe der
Pfändungsschutzgrenze vor der Pfändung, um das Existenzminimum des Schuldners zu sichern.
In diesem Zusammenhang kann ein Schuldner, der
Unterhaltspflichten erfüllen muss, den Freibetrag erhöhen, wenn alle Einzahlungen die auf dem Konto eingehen über dem jeweiligen Freibetrag liegen.
Hierzu wird eine sogenannte § 850k-Bescheinigung als Bedarfsnachweis benötigt. Auf diesem Weg kann auch das Kindergeld geschützt werden.
Benötigt werden hierzu eine Bescheinigung der Familienkasse sowie ein Nachweis über die Unterhaltspflicht, der z.B. von einem Rechtsanwalt ausgestellt werden kann.
Nach Vorlage des erforderlichen Nachweises erhöht das Kreditinstitut den Freibetrag um das Kindergeld bzw. andere Sozialleistungen und Unterhaltsverpflichtungen.
Sofern erforderlich kann auch ein bestehendes Konto in ein P-Konto umgewandelt werden. Dies kann bis zu vier Wochen rückwirkend nach erfolgter Kontenpfändung beantragt werden.
Nicht gesondert geschützt werden durch ein P-Konto übrigens alle übrigen Sozialleistungen (z.B. Arbeitslosengeld I). Diese Leistungen können als Arbeitseinkommen bis zur Pfändungsfreigrenze gepfändet werden.
Warum kann das Kindergeld mit einem P-Konto geschützt werden?
Es handelt sich beim Kindergeld um eine zweckgebundene Zahlung, die dem Kind und nicht dem Schuldner zusteht. Daher wurde in § 850 k - Abs. 2 Nr. 3 - ZPO eine Ausnahme aufgenommen:
„Die Pfändung des Guthabens gilt im Übrigen als mit der Maßgabe ausgesprochen, dass in Erhöhung des Freibetrages nach Absatz 1 folgende Beträge nicht von der Pfändung erfasst sind:
1. die pfändungsfreien Beträge nach § 850 c Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 850c Abs. 2a Satz 1, wenn
a) der Schuldner einer oder mehreren Personen aufgrund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt oder
b) der Schuldner Geldleistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch für mit ihm in einer Gemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder der §§ 19, 20, 39 Satz 1 oder 43 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch lebende Personen, denen er nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Unterhalt verpflichtet ist, entgegennimmt;
...
3. das Kindergeld oder andere Geldleistungen für Kinder, es sei denn, dass wegen einer Unterhaltsforderung eines Kindes, für das die Leistungen gewährt oder bei dem es berücksichtigt wird, gepfändet wird.“
Wenn das Kind sein Kindergeld pfänden lässt ...
In der Praxis kommt es auch zu dem Fall, dass ein Elternteil das Kindergeld nicht an das Kind weiterleitet. In diesem Fall kommt der Leistungsberechtigte – also der Kindergeldbezieher – nämlich seiner Unterhaltspflicht nicht nach.
Das Kind kann in einem solchen Fall eine Vollstreckung erwirken. Landet das Kindergeld auf einem P-Konto, auf dem das Kindergeld zusätzlich gesichert wurde, so bedeutet dies nicht, dass das Kind keinen Zugriff auf das ihm zustehende Geld erlangen kann. Auch in diesem Fall darf das Kindergeld gepfändet werden, da die Pfändung in diesem Sonderfall im berechtigten Interesse des Kindes erfolgt.
Wird Kindergeld für mehrere Kinder bezogen, so ist der pfändbare Betrag das arithmetische Mittel des Kindergeldes für alle Kinder (= Summe des Kindergelds geteilt durch die Anzahl der Kinder).