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AnwaltOnline - Familienrecht August 2026

Familienrecht

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ISSN: 1511-8983

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Kein Ordnungsgeld: Nicht eingeforderter Umgang kann nicht vereitelt werden

Eine Zuwiderhandlung gegen einen Umgangstitel scheidet aus, wenn der umgangsberechtigte Elternteil den Umgang nicht entsprechend der Regelung einfordert, insbesondere wenn er dem Kind selbst am Telefon erlaubt, beim betreuenden Elternteil zu bleiben. Auf die Frage, ob der betreuende Elternteil …


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Weitere Urteile zum Familienrecht

… finden Sie auf unserer Urteilsübersicht.

Das Thema des Monats

Wann muss auch der betreuende Elternteil Barunterhalt für das Kind zahlen?

Wer ein minderjähriges Kind betreut, muss in der Regel keinen Barunterhalt zahlen - der gesetzliche Grundsatz ist klar. Doch er gilt nicht uneingeschränkt. In bestimmten Konstellationen kann auch der betreuende Elternteil dazu verpflichtet sein, neben seiner Betreuungsleistung zusätzlich Barunterhalt aufzubringen - oder sogar den gesamten Unterhalt vollständig allein zu tragen.

Betreuungsunterhalt und Barunterhalt - die gesetzliche Grundlage

Nach der Trennung der Eltern stellt sich regelmäßig die Frage, wer für den Unterhalt des gemeinsamen Kindes aufkommen muss. § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB gibt darauf eine klare Antwort: Wer das Kind betreut, erfüllt seine Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung. Diese Betreuungsleistung ist dem Gesetz nach dem Barunterhalt gleichwertig. Der andere Elternteil - derjenige, bei dem das Kind nicht lebt - schuldet deshalb grundsätzlich allein die monatliche Geldrente, deren Höhe sich nach seinem Einkommen sowie dem Alter des Kindes richtet; Orientierungshilfe bietet die Düsseldorfer Tabelle.

Das Gesetz normiert diesen Grundsatz ausdrücklich nur „in der Regel“. Damit ist klargestellt, dass Ausnahmen möglich und vom Gesetzgeber vorgesehen sind.

In welchen Fällen greift eine Ausnahme?

Eine Beteiligung des betreuenden Elternteils am Barunterhalt kommt in zwei wesentlichen Konstellationen in Betracht. In beiden Fällen ist Voraussetzung, dass der barunterhaltspflichtige Elternteil seiner Erwerbspflicht nachkommt - also vollschichtig berufstätig ist oder jedenfalls alles Zumutbare unternimmt, um eine entsprechende Beschäftigung zu finden.

Die erste Fallgruppe betrifft die fehlende Leistungsfähigkeit des barunterhaltspflichtigen Elternteils: Kann dieser die Unterhaltsschuld nicht aufbringen, ohne seinen eigenen Selbstbehalt zu unterschreiten, muss geprüft werden, ob andere unterhaltspflichtige Verwandte einspringen müssen. Gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB kann auch der betreuende Elternteil als solcher herangezogen werden - sofern er selbst leistungsfähig ist. Der notwendige Selbstbehalt des barunterhaltspflichtigen Elternteils gegenüber minderjährigen Kindern liegt im Jahr 2026 bei 1.450 Euro monatlich für Erwerbstätige und bei 1.200 Euro für Nichterwerbstätige. In diesen Beträgen sind pauschale Wohnkosten von 520 Euro inklusive Heizung enthalten; übersteigen die tatsächlichen angemessenen Wohnkosten diesen Betrag, erhöht sich der Selbstbehalt entsprechend.

Die zweite Fallgruppe setzt einen erheblichen Einkommensunterschied zugunsten des betreuenden Elternteils voraus: …


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Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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