AnwaltOnline - Familienrecht Dezember 2023
ISSN: 1511-8983
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Interessante Urteile
Grundrente und die Abänderung des Versorgungsausgleichs
Bei der Abänderung einer Entscheidung über den Versorgungsausgleich bleibt ein Anrecht in der Art von Entgeltpunkten aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (sog. Grundrenten-Entgeltpunkte) außer Betracht, wenn es nicht in die abzuändernde Erstentscheidung einbezogen war. ...
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Wohnortwechsel als triftiger Grund zur Abänderung einer Umgangsvereinbarung
Führt der Wohnortwechsel der umgangsberechtigten Kindsmutter, die über kein eigenes Auto verfügt, dazu, dass eine Umgangsvereinbarung nur noch mit einigen Schwierigkeiten umzusetzen ist, birgt dies wiederum die Gefahr, dass die - von Kind ausdrücklich gewünschten - persönlichen Kontakte zwischen Mutter und Kind ...
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Bestattungskosten: Geschwister in der Erstattungspflicht
Leben Geschwister des Verstorbenen, sind diese vorrangig einer Nichte zur Tragung von Bestattungskosten verpflichtet. Die Erstattungspflicht für die Bestattungskosten entsteht mit Abschluss der Ersatzvornahme. ...
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Kindeswohlgefährdung rechtfertigt Trennung von den Eltern
Das Elternrecht nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG garantiert den Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder. Der Schutz des Elternrechts erstreckt sich auf die wesentlichen Elemente des Sorgerechts.
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Weitere Urteile zum Familienrecht
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Den Unterhaltsanspruch kann man alle zwei Jahre überprüfen bzw. neu berechnen lassen. Eine Berechnung kann auch zwischendurch erfolgen, wenn berechtigte Annahme besteht, dass der Unterhaltszahler höheres Einkommen erzielt.
Aber auch der Unterhaltszahler kann den Unterhaltsanspruch neu berechnen bzw. den Titel abändern lassen.
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Wird zuviel gezahlt, geht dies zu Lasten des Unterhaltschuldners, wird zuwenig gezahlt, sollte der Unterhaltsberechtigte eine Neuberechnung durchführen lassen. Die Berechnung wirkt aber nicht rückwirkend!
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Das Thema des Monats
Ehegattenunterhalt und neue Ehe
Wenn sich ein unterhaltsberechtigter geschiedener Ehegatte erneut verheiratet, verliert er in der Regel seinen nachehelichen Unterhaltsanspruch (§ 1586 BGB).
Die Auflösung der neuen Ehe kann jedoch in Ausnahmefällen dazu führen, dass der Unterhaltsanspruch wieder auflebt, wenn Kinder aus der früheren Ehe zu versorgen sind (§ 1586a Abs. 1 BGB).
Was ist eigentlich der Ehegattenunterhalt?
Ehegattenunterhalt ist eine rechtliche Verpflichtung, die sich aus der Ehe ergibt und nach der Scheidung weiterhin bestehen kann. Wenn die Ehegatten sich scheiden lassen, kann der unterhaltsbedürftige Ehegatte einen Anspruch auf Unterhalt geltend machen, sofern er nicht in der Lage ist, seinen eigenen Lebensunterhalt angemessen zu sichern. Dieser Anspruch beruht auf dem Prinzip der ehelichen Solidarität und der wirtschaftlichen Verflechtung, die während der Ehe entstanden ist. Der Unterhaltsanspruch kann befristet oder unbefristet sein, abhängig von den individuellen Umständen des jeweiligen Falles.
Verlust des Unterhaltsanspruchs durch erneute Heirat
Wenn ein unterhaltsberechtigter geschiedener Ehegatte sich erneut verheiratet, verliert er in der Regel seinen nachehelichen Unterhaltsanspruch. Diese Regelung ist im § 1586 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verankert. Das Gesetz geht davon aus, dass mit der neuen Ehe eine wesentliche Änderung der Lebensumstände eintritt, die es dem unterhaltsberechtigten Ehegatten ermöglicht, seinen Lebensunterhalt durch die neue Ehe zu sichern.
Dieser Grundsatz beruht auf der Annahme, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des unterhaltsberechtigten Ehegatten sich durch die neue Ehe verbessern, da er möglicherweise von seinem neuen Ehepartner finanziell unterstützt wird. In diesem Sinne zielt die Regelung darauf ab, den Unterhaltsanspruch aufzuheben, um eine übermäßige Belastung des unterhaltspflichtigen geschiedenen Ehegatten zu vermeiden.
Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs
Trotz des klaren Grundsatzes des Verlusts des Unterhaltsanspruchs bei erneuter Heirat gibt es Ausnahmen, die im § 1586a Abs. 1 BGB geregelt sind. Nach dieser Vorschrift kann der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten wieder aufleben, wenn besondere Umstände vorliegen. Ein solcher Fall tritt ein, wenn der geschiedene Ehegatte aus der vorherigen Ehe Kinder zu versorgen oder zu erziehen hat.
Diese Regelung berücksichtigt die Tatsache, dass die Betreuung und Versorgung von Kindern aus der vorherigen Ehe besondere finanzielle Belastungen mit sich bringen kann. In solchen Fällen ist es gerechtfertigt, ...
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