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Ehegattenunterhalt und neue Ehe

Familienrecht | Lesezeit: ca. 10 Minuten

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Wenn sich ein unterhaltsberechtigter geschiedener Ehegatte erneut verheiratet, verliert er in der Regel seinen nachehelichen Unterhaltsanspruch (§ 1586 BGB).

Die Auflösung der neuen Ehe kann jedoch in Ausnahmefällen dazu führen, dass der Unterhaltsanspruch wieder auflebt, wenn Kinder aus der früheren Ehe zu versorgen sind (§ 1586a Abs. 1 BGB).

Was ist eigentlich der Ehegattenunterhalt?

Ehegattenunterhalt ist eine rechtliche Verpflichtung, die sich aus der Ehe ergibt und nach der Scheidung weiterhin bestehen kann. Wenn die Ehegatten sich scheiden lassen, kann der unterhaltsbedürftige Ehegatte einen Anspruch auf Unterhalt geltend machen, sofern er nicht in der Lage ist, seinen eigenen Lebensunterhalt angemessen zu sichern. Dieser Anspruch beruht auf dem Prinzip der ehelichen Solidarität und der wirtschaftlichen Verflechtung, die während der Ehe entstanden ist. Der Unterhaltsanspruch kann befristet oder unbefristet sein, abhängig von den individuellen Umständen des jeweiligen Falles.

Verlust des Unterhaltsanspruchs durch erneute Heirat

Wenn ein unterhaltsberechtigter geschiedener Ehegatte sich erneut verheiratet, verliert er in der Regel seinen nachehelichen Unterhaltsanspruch. Diese Regelung ist im § 1586 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verankert. Das Gesetz geht davon aus, dass mit der neuen Ehe eine wesentliche Änderung der Lebensumstände eintritt, die es dem unterhaltsberechtigten Ehegatten ermöglicht, seinen Lebensunterhalt durch die neue Ehe zu sichern.

Dieser Grundsatz beruht auf der Annahme, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des unterhaltsberechtigten Ehegatten sich durch die neue Ehe verbessern, da er möglicherweise von seinem neuen Ehepartner finanziell unterstützt wird. In diesem Sinne zielt die Regelung darauf ab, den Unterhaltsanspruch aufzuheben, um eine übermäßige Belastung des unterhaltspflichtigen geschiedenen Ehegatten zu vermeiden.

Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs

Trotz des klaren Grundsatzes des Verlusts des Unterhaltsanspruchs bei erneuter Heirat gibt es Ausnahmen, die im § 1586a Abs. 1 BGB geregelt sind. Nach dieser Vorschrift kann der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten wieder aufleben, wenn besondere Umstände vorliegen. Ein solcher Fall tritt ein, wenn der geschiedene Ehegatte aus der vorherigen Ehe Kinder zu versorgen oder zu erziehen hat.

Diese Regelung berücksichtigt die Tatsache, dass die Betreuung und Versorgung von Kindern aus der vorherigen Ehe besondere finanzielle Belastungen mit sich bringen kann. In solchen Fällen ist es gerechtfertigt, den Unterhaltsanspruch wieder aufleben zu lassen, um sicherzustellen, dass die Bedürfnisse der Kinder angemessen gedeckt werden.

Das Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs erfolgt in diesen Fällen nicht automatisch. Vielmehr muss der unterhaltsberechtigte geschiedene Ehegatte einen entsprechenden Antrag stellen und nachweisen, dass die Voraussetzungen des § 1586a Abs. 1 BGB erfüllt sind.

Wenn der unterhaltspflichtige Ehegatten wieder heiratet

Während die Regelungen bezüglich des Unterhaltsanspruchs des unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten bei erneuter Heirat recht klar sind, ergeben sich komplexe Fragestellungen im Hinblick auf den Unterhaltsanspruch des unterhaltspflichtigen geschiedenen Ehegatten, wenn dieser wieder heiratet.

Grundsätzlich bleibt der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten bestehen, wenn dessen unterhaltspflichtiger früheren Ehegatten wieder heiratet.

In vielen Fällen geht mit der neuen Ehe des unterhaltspflichtigen geschiedenen Ehegatten eine erhebliche Veränderung seiner finanziellen Situation einher. Dies kann durch verschiedene Faktoren verursacht sein, wie zum Beispiel:

Neue Verpflichtungen: Der unterhaltspflichtige geschiedene Ehegatte hat möglicherweise neue Verpflichtungen gegenüber seinem neuen Ehepartner, insbesondere wenn dieser nicht erwerbstätig ist oder andere Unterhaltsansprüche hat.

Kinder aus der neuen Ehe: Wenn aus der neuen Ehe des unterhaltspflichtigen geschiedenen Ehegatten Kinder hervorgehen, können zusätzliche finanzielle Belastungen entstehen.

Veränderung des Einkommens: Die finanziellen Verhältnisse des unterhaltspflichtigen geschiedenen Ehegatten können sich durch die neue Ehe erheblich verändern, sei es durch die Kombination der Einkommen beider Ehepartner oder durch andere wirtschaftliche Einflüsse.

Diese Veränderungen können die Berechnung des Unterhaltsanspruchs zu einer komplizierten Angelegenheit machen. Die Frage, wie hoch der Unterhalt sein sollte und ob der unterhaltspflichtige geschiedene Ehegatte überhaupt noch zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet ist, ist von vielen Faktoren abhängig. Im Zweifel sollte daher ein Rechtsanwalt mit der Ermittlung des Unterhalts beauftragt werden.

Berechnung des Unterhalts bei neuer Ehe des Unterhaltspflichtigen

Die Berechnung des Unterhalts bei neuer Ehe ist eine komplexe Aufgabe, die eine sorgfältige Prüfung der individuellen Umstände erfordert. Hierbei müssen die jeweiligen Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden.

In der Regel wird die Düsseldorfer Tabelle als Orientierungshilfe herangezogen. Diese Tabelle enthält Leitlinien für die Berechnung des Kindesunterhalts und des Ehegattenunterhalts. Allerdings ist zu beachten, dass die Düsseldorfer Tabelle in erster Linie für Fälle entwickelt wurde, in denen keine neue Ehe vorliegt. In Fällen mit neuer Ehe und eventuell gemeinsamen Kindern sind daher oftmals zusätzliche Anpassungen erforderlich.

Die Gerichte berücksichtigen bei der Berechnung des Unterhalts unter anderem folgende Faktoren:

1. Einkommen der Ehepartner: Die Höhe der Einkommen der Ehepartner, einschließlich eventueller neuer Partner, ist ein entscheidender Faktor. Hierbei wird auch berücksichtigt, ob einer der Ehepartner aufgrund von Kinderbetreuung oder aus anderen Gründen eingeschränkt erwerbstätig ist.

2. Zahlungsverpflichtungen: Die bereits bestehenden Unterhaltsverpflichtungen des unterhaltspflichtigen geschiedenen Ehegatten werden berücksichtigt.

3. Bedarf des neuen Ehepartners: Wenn der neue Ehepartner des unterhaltspflichtigen geschiedenen Ehegatten nicht erwerbstätig ist oder andere Unterhaltsansprüche hat, muss sein Bedarf ebenfalls in die Berechnung einfließen.

4. Kinder aus der neuen Ehe: Die Anzahl der gemeinsamen Kinder und deren Bedarf werden bei der Berechnung des Unterhalts berücksichtigt.

Gemeinsame Kinder und ihre Bedeutung

Ein besonders wichtiger Aspekt bei der Berechnung des Unterhalts bei neuer Ehe sind gemeinsame Kinder aus der neuen Ehe. Die finanzielle Versorgung und Betreuung dieser Kinder hat Vorrang und kann den Unterhaltsanspruch erheblich beeinflussen.

Die Bedürfnisse der gemeinsamen Kinder werden bei der Unterhaltsberechnung an erster Stelle berücksichtigt. Dies kann dazu führen, dass der Unterhalt für den unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten reduziert wird, um sicherzustellen, dass ausreichend finanzielle Mittel für die Versorgung der gemeinsamen Kinder zur Verfügung stehen.

Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem neuen Ehepartner

Die Unterhaltsverpflichtung des unterhaltspflichtigen geschiedenen Ehegatten gegenüber seinem neuen Ehepartner kann sich erheblich von der Verpflichtung gegenüber dem früheren Ehepartner unterscheiden. Die genaue Höhe des Unterhalts hängt von verschiedenen Faktoren ab, einschließlich der finanziellen Situation beider Ehepartner und eventueller gemeinsamer Kinder.

Wenn der neue Ehepartner des unterhaltspflichtigen geschiedenen Ehegatten nicht erwerbstätig ist oder aus anderen Gründen auf Unterhalt angewiesen ist, kann dies die Unterhaltsverpflichtung erheblich erhöhen. In solchen Fällen muss der unterhaltspflichtige geschiedene Ehegatte seinen neuen Ehepartner finanziell unterstützen, um sicherzustellen, dass dieser seinen angemessenen Lebensunterhalt bestreiten kann.
Stand: 01.12.2023 (aktualisiert am: 21.05.2025)
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