Leben Geschwister des Verstorbenen, sind diese vorrangig einer Nichte zur Tragung von Bestattungskosten verpflichtet. Die Erstattungspflicht für die Bestattungskosten entsteht mit Abschluss der Ersatzvornahme.
Hierzu führte das Gericht aus:
Eine Gemeinde kann gem. Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BestG von einem Bestattungspflichtigen Ersatz der notwendigen Kosten verlangen, wenn sie gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BestG für die Bestattung des Verstorbenen Sorge tragen musste, weil der nach § 15 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 2 Bestattungsverordnung -BestV - Bestattungspflichtige seiner Bestattungspflicht nicht nachgekommen ist und Anordnungen nach Art. 14 Abs. 1 BestG nicht möglich, nicht zulässig oder nicht erfolgsversprechend gewesen sind.
Als Nichte des Verstorbenen gehört die Klägerin zwar zum Kreis derjenigen Angehörigen, die gemäß Art. 15 Abs. 1 BestG i.V.m. §§ 15, 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. g BestV bestattungspflichtig sind. Zum Zeitpunkt des Todes ihres Onkels lebten jedoch noch zwei Geschwister des Verstorbenen, nämlich die Tante und der Vater der Klägerin. Damit gab es weitere bestattungspflichtige Angehörige, die gemäß § 15 Satz 2 BestV vorrangig zur Tragung der Bestattungskosten herangezogen werden mussten.
Dass eine Heranziehung des Vaters der Klägerin nicht mehr möglich ist, weil dieser mittlerweile verstorben ist, führt nicht dazu, dass nunmehr die Klägerin als Nichte des Verstorbenen zur Begleichung der Bestattungskosten herangezogen werden kann.
Abgesehen davon, dass es mit der Tante der Klägerin nach wie vor eine nähere Verwandte i.S.d. § 15 Satz 2 BestV gibt, ist die Erstattungspflicht des Vaters und der Tante der Klägerin als Gesamtschuldner bereits mit Abschluss der Ersatzvornahme entstanden, also mit der Durchführung der Bestattung im Jahr 2016. Dass dieser Anspruch der Beklagten gegenüber dem Vater der Klägerin nie mittels Bescheids festgesetzt wurde, ändert an dessen materiell-rechtlicher Entstehung nichts. Die bereits gegenüber dem Vater der Klägerin entstandene materiell-rechtliche Verpflichtung auf Erstattung der Bestattungskosten ist auch nicht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Klägerin übergegangen. Zwar handelt es sich hierbei um eine Nachlassverbindlichkeit des Vaters der Klägerin. Diese ist jedoch nicht Erbin und damit Gesamtrechtsnachfolgerin ihres Vaters geworden. Vielmehr ist ausweislich des vorgelegten Testaments die Mutter der Klägerin Erbin geworden.