Eine Hilfe für junge Volljährige in Form stationärer Unterbringung ist gemäß § 41 SGB VIII zu gewähren, wenn die Persönlichkeitsentwicklung keine selbstständige Lebensführung ermöglicht und eine ambulante Hilfe nicht ausreichend ist. Dabei ist der Hilfebedarf unter Beachtung sozialpädagogischer Fachlichkeit individuell festzustellen und in einem kooperativen Hilfeplanverfahren unter Beteiligung des Betroffenen zu ermitteln (§ 36 SGB VIII).
Werden entscheidende Aspekte – insbesondere Hinweise auf drohende Verwahrlosung, mangelnde Selbstständigkeit oder psychische Belastungen – nicht angemessen berücksichtigt, ist die Ablehnung einer stationären Maßnahme ermessensfehlerhaft. Eine pauschale Zuweisung ambulanter Hilfen ohne ausreichende Berücksichtigung pädagogischer Fachberichte und ohne ordnungsgemäße Beteiligung des jungen Volljährigen genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen.
Im Eilverfahren ist die stationäre Hilfe zeitlich befristet zu gewähren, wenn glaubhaft gemacht wird, dass sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile erforderlich ist und eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Anspruch im Hauptsacheverfahren besteht.