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Eine Bewertung, die auf unwahre Tatsachen gestützt ist, ist somit auch ohne beleidigenden oder verunglimpfenden Charakter derselben zu löschen.
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AG Schönebeck, 28.11.2005 - Az: 4 C 525/05
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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