Nach Ansicht des Gerichts spricht für eine unternehmerische Tätigkeit, wenn diese geplant und auf eine gewisse Dauer angelegt ist. Nur der Umstand, dass von einer Person eine Vielzahl von Auktionen abgewickelt werden, rechtfertigt jedoch nicht den Schluß, daß eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt, es sei denn, es kann die Planmäßigkeit der Verkaufstätigkeit nachgewiesen werden.
LG Hof, 29.08.2003 - Az: 22 S 28/03
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