Eine Beschwerde gegen die Verweigerung der Akteneinsicht ist unzulässig, wenn sie einem Urteil vorausgeht. Das Urteil kann nämlich im Rechtsbeschwerdeverfahren wegen Verletzung des Grundsatzes auf ein faires Verfahren geltend gemacht werden.
Entscheidungen der erkennenden Gerichte, die der Urteilsfällung vorausgehen, unterliegen nicht der Beschwerde.
Der Ausschluss nach § 305 S. 1 StPO gilt für Entscheidungen, die in innerem Zusammenhang mit der Urteilsfällung stehen, ausschließlich ihrer Vorbereitung dienen, bei der Urteilsfällung selbst der nochmaligen Prüfung des Gerichts unterliegen und keine weiteren Verfahrenswirkungen äußern.
Auch wenn die Ablehnung der Einsichtnahme in die begehrten Unterlagen grundsätzlich geeignet ist, den Beschwerdeführer in dem Recht auf ein faires Verfahren zu verletzen, greift der Beschwerdeausschluss nach § 305 S. 1 StPO, denn eine eventuelle Verletzung dieses Rechts ist Gegenstand eines Rechtsbeschwerdeverfahrens vor dem zuständigen BayObLG.
Entscheidungen der erkennenden Gerichte, die der Urteilsfällung vorausgehen, unterliegen nicht der Beschwerde.
Der Ausschluss nach § 305 S. 1 StPO gilt für Entscheidungen, die in innerem Zusammenhang mit der Urteilsfällung stehen, ausschließlich ihrer Vorbereitung dienen, bei der Urteilsfällung selbst der nochmaligen Prüfung des Gerichts unterliegen und keine weiteren Verfahrenswirkungen äußern.
Auch wenn die Ablehnung der Einsichtnahme in die begehrten Unterlagen grundsätzlich geeignet ist, den Beschwerdeführer in dem Recht auf ein faires Verfahren zu verletzen, greift der Beschwerdeausschluss nach § 305 S. 1 StPO, denn eine eventuelle Verletzung dieses Rechts ist Gegenstand eines Rechtsbeschwerdeverfahrens vor dem zuständigen BayObLG.
LG Hof, 05.10.2021 - Az: 4 Qs 135/21
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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