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Keine Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Motor EA 288 (hier: VW Tiguan 2.0 TDI)

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Trägt VW für ein im November 2016 erstzugelassenes Fahrzeug konkret vor, dass eine Fahrkurve zu keiner Zeit verbaut gewesen ist, kann ein Gericht aufgrund zuvor in anderen "Diesel-Verfahren" gewonnener Erfahrungen annehmen, dass dieser Vortrag zutreffend ist, wenn der Gegner nicht darlegt, worauf er seine Behauptung zum Vorhandensein einer Fahrkurve im streitgegenständlichen Fahrzeug stützt.

Werden die zulässigen Grenzwerte in den Prüfverfahren auch bei Deaktivierung der Fahrkurve nicht überschritten, liegt eine unzulässige Abschalteinrichtung nicht vor.

Allein das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Gestalt einer Fahrkurve reicht nicht aus, das Verhalten der für einen Kraftfahrzeughersteller handelnden Personen als sittenwidrig zu qualifizieren, wenn sie einen Fahrzeugtyp aufgrund einer grundlegenden unternehmerischen Entscheidung mit einer Software ausgestattet und in Verkehr gebracht haben, die die Abgasrückführung - anders als im Realverkehr - auf dem Prüfstand bei Erreichen der Betriebstemperatur des SCR-Katalysators unverändert hochhält, also nicht mehr zurückschaltet.


LG Hof, 22.02.2022 - Az: 33 O 329/21

Nachfolgend: OLG Bamberg, 13.06.2022 - Az: 3 U 59/22

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