Im vorliegenden Fall war ein Fußgänger nachts von einem nachfolgenden Pkw angefahren worden. Der Fußgänger bewegte sich auf der sich außerörtlich befindenden rechten Fahrbahnrandseite. Da der Fußgänger somit die Fahrbahn mit dem Rücken zum nachfolgenden Verkehr begangen hatte, lag ein grober Verstoß gegen das Gebot der Eigensicherung vor, da aus diesem Grunde der Fahrzeugverkehr in die eigene Gehrichtung nicht beobachtet werden kann. Kraftfahrer, die vom Gegenverkehr geblendet werden, können Fußgänger an der rechten Seite leicht übersehen. Der Fußgänger wäre durch ein Gehen auf der gegenüberliegenden Seite in die Lage versetzt, sich selbst auf ein entgegenkommendes Fahrzeug rechtzeitig einzustellen.
Die Folge: Der Fußgänger haftet zu 50% für den Schaden.
Die Folge: Der Fußgänger haftet zu 50% für den Schaden.
LG Hof, 30.05.2011 - Az: 32 O 237/10
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