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Aufklärungspflicht des Verkäufers bei Marderbefall der verkauften Immobilie

Mietrecht | Lesezeit: ca. 22 Minuten

Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen des Vorliegens eines behauptetermaßen seitens der Beklagten arglistig verschwiegenen Mangels am Wohnanwesen ... in M., welches der Kläger mit notariellem Kaufvertrag vom 17.1.2011 zu einem Kaufpreis von 350.000,00 Euro von den Beklagten erworben hatte. Den Beklagten war bekannt, dass sich im streitgegenständlichen Anwesen des öfteren ein Marder aufhielt. Streitig ist, ob der Kläger vor Abschluss des Kaufvertrages darauf hingewiesen wurde.

Nach Abschluss des Kaufvertrages und Inbesitznahme des Hauses stellte der Kläger im Rahmen von Umbauarbeiten im Obergeschoss fest, dass sich hinter dem bereits vorhandenen Badezimmer im Dachbereich, hinter den geöffneten Trockenbauwänden Schäden aufgrund von Marderfraß fanden. Mit seiner Klage begehrt der Kläger den Ersatz von Kosten für Reinigungs- und Sanierungsarbeiten wegen der durch den Marderbefall entstandenen Schäden im Dachbereich in Höhe von insgesamt 64.643,78 Euro brutto.

Der Kläger stützt seine Begehr auf die behauptetermaßen seitens der Beklagten unterlassene Offenbarung der durch den Marder verursachten Vorschäden bzw. wegen Verschweigens der den Beklagten behauptetermaßen bekannten Massivität des Marderbefalls. Die Haftung der Beklagten ergebe sich aus ihrem arglistigen Verhalten, wodurch der im Kaufvertrag vereinbarte Gewährleistungsauschluss verdrängt werde. Der Kläger sei zu keinem Zeitpunkt auf den Marderbefall hingewiesen worden. Den Beklagten sei aber aufgrund der von ihnen ergriffenen Bekämpfungsmaßnahmen über mehrere Jahre hinweg bekannt gewesen, dass ein massiver Marderbefall vorliegt und auch welche schweren Schäden ein Marder im Haus anrichten kann. Jedenfalls sei auch seitens der Beklagten davon auszugehen gewesen, dass der Marder im Anwesen Schäden anrichten könne.

Der seitens der Beklagten behauptetermaßen erteilte Hinweis darauf, dass "der Kläger mit dem Kauf des Hauses einen Untermieter kaufe, da ein Marder da sei, der versuche, ins Haus einzudringen", sei keinesfalls ausreichend, um auf den bestehenden Mangel hinzuweisen. Dabei handele es sich vielmehr um einen verharmlosenden Hinweis durch eine flapsige Bemerkung. Es sei den Beklagten vielmehr abzuverlangen gewesen, dass sie auf die Bekämpfungsmaßnahmen und auch auf Geruchsbelästigungen hinweisen. Auch anlässlich des notariellen Termines vom 17.1.2011 sei der Marderbefall nicht zur Sprache gekommen.

Der Kläger behauptet, dass er, wenn er zum Zeitpunkt des Kaufes vom Marderbefall gewusst hätte, vom Kauf Abstand genommen hätte bzw. eine deutlich geringere Kaufpreissumme akzeptiert hätte. Er hätte sich in jedem Fall den Dachbereich genauer angesehen und auch die schwer zugänglichen Dachteile begutachtet.


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