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Privatverkauf, wenn nach außen im Geschäftsverkehr aufgetreten wird?

eBay-Recht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Mach ein nach außen im Geschäftsverkehr auftretender eBay-Verkäufer ein Angebot, so kann dieses nicht als rein privat verkauft werden, wenn die hierfür vorgebrachten Gründe Interessenten gegenüber nicht deutlich gemacht werden.

Es ist nicht ausreichend, die Standarderklärung „Dieser Artikel wird von Privat verkauft“ zu verwenden.

Zwar bleibt bei einer aufgrund des Umfangs als geschäftlich einzustufenden Handelstätigkeit über eBay ein im Einzelfall als rein privat einzuordnender Verkauf grundsätzlich möglich, wobei hier offen bleiben kann, ob und unter welchen Voraussetzungen ein solcher Verkauf über einen ansonsten geschäftlich genutzten eBay-Account abgewickelt werden kann.

Ein solcher Ausnahmefall war hier aber schon deshalb nicht gegeben, weil die von dem Verkäufer angeführten Besonderheiten den potentiellen Kaufinteressenten gegenüber nicht deutlich gemacht wurden, auch nicht durch die pauschale und standardisiert wirkende Erklärung „Dieser Artikel wird von Privat verkauft ...“. Das Angebot der „... Perlenkette aus Nachlaß“ reihte sich vielmehr ein in die Vielzahl der Auktionsangebote des Verkäufers, die wiederum in ihrer Gesamtheit sein Bewertungsprofil und damit auch die Grundlage seines geschäftlichen Erfolges beeinflussen. Auch kann von einer rein privaten Verkaufstätigkeit nicht mehr gesprochen werden, wenn ein eBay-Mitglied die privaten Verkaufsinteressen einer größeren Anzahl dritter Personen bündelt und auf diese Weise - mit oder ohne eigene Gewinnerzielungsabsicht - ein Handelsvolumen erreicht, das ihm auf der Handelsplattform eBay eine besondere Beachtung verschafft, wie sie einem nur in dem Rahmen des eigenen privaten Interesses aktiven eBay-Mitglied nicht zuteil würde.

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OLG Frankfurt, 22.12.2004 - Az: 6 W 153/04

ECLI:DE:OLGHE:2004:1222.6W153.04.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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