Wer bei eBay als „Powerseller“ auftritt, muss im Streit darüber, ob ein Fernabsatzvertrag abgeschlossen wurde, beweisen, dass er kein Unternehmer gemäß § 14 BGB ist. Diese Beweislastumkehr zugunsten des Verbrauchers wird durch die Besonderheit derartiger Geschäfte gerechtfertigt.
Lehnt der eBay-Erstbieter die Erfüllung des Kaufvertrages ab, muss der Verkäufer aus Gründen der Schadensminderung den übrigens Bietern alsbald ein Angebot unterbreiten und dann ggf. darlegen, dass seine diesbezüglichen Bemühungen erfolglos waren. Dies gilt erst recht bei Verdacht auf shill-bidding (Hochtreiben des Kaufpreises durch Eigenangebote über einen zweiten Account).
Streitig ist die Unternehmereigenschaft des Klägers (§ 312 b Abs. 1, 14 BGB). Das Landgericht ist insoweit von einem Anscheinsbeweis ausgegangen. Das begegnet Bedenken, weil es sich nicht um einen typischen Geschehensablauf handelt.
Gleichwohl ist die Klage zu Recht abgewiesen worden, weil hier zu Gunsten des Beklagten eine Umkehr der Beweislast geboten ist.
Grundsätzlich hat der Verbraucher, der sich auf § 312 d BGB stützt, zu beweisen, dass sein Vertragspartner Unternehmer ist. Damit wird dem Verbraucher in der Regel auch nichts Unmögliches abverlangt, weil sich bei einem gewöhnlichen Fernabsatzbetrieb schon durch die äußere Geschäftseinrichtung und die Gestaltung der betrieblichen Abläufe unschwer feststellen lässt, dass er § 14 BGB unterfällt.
Lehnt der eBay-Erstbieter die Erfüllung des Kaufvertrages ab, muss der Verkäufer aus Gründen der Schadensminderung den übrigens Bietern alsbald ein Angebot unterbreiten und dann ggf. darlegen, dass seine diesbezüglichen Bemühungen erfolglos waren. Dies gilt erst recht bei Verdacht auf shill-bidding (Hochtreiben des Kaufpreises durch Eigenangebote über einen zweiten Account).
Hierzu führte das Gericht aus:
Bei dem Rechtsgeschäft der Parteien handelt es sich um einen Fernabsatzvertrag. Dem Beklagten stand daher ein Widerrufsrecht zu (§§ 312 d, 355 BGB), von dem er auch wirksam, insbesondere fristgemäß Gebrauch gemacht hat.Streitig ist die Unternehmereigenschaft des Klägers (§ 312 b Abs. 1, 14 BGB). Das Landgericht ist insoweit von einem Anscheinsbeweis ausgegangen. Das begegnet Bedenken, weil es sich nicht um einen typischen Geschehensablauf handelt.
Gleichwohl ist die Klage zu Recht abgewiesen worden, weil hier zu Gunsten des Beklagten eine Umkehr der Beweislast geboten ist.
Grundsätzlich hat der Verbraucher, der sich auf § 312 d BGB stützt, zu beweisen, dass sein Vertragspartner Unternehmer ist. Damit wird dem Verbraucher in der Regel auch nichts Unmögliches abverlangt, weil sich bei einem gewöhnlichen Fernabsatzbetrieb schon durch die äußere Geschäftseinrichtung und die Gestaltung der betrieblichen Abläufe unschwer feststellen lässt, dass er § 14 BGB unterfällt.
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