Ein eBay-Verkäufer ist dann als Unternehmer i.S.d. § 14 BGB und nicht als Verbraucher nach § 13 BGB einzuordnen, wenn er die Internet-Plattform planmäßig und dauerhaft für seine Umsatzgeschäfte nutzt. Für die Qualifikation als Unternehmer kann ausschlaggebend sein, dass der eBay-Verkäufer infolge entsprechender Nutzerbewertungen nach den eBay-Bedingungen als "Powerseller" anzusehen ist.
AG Bad Kissingen, 04.04.2005 - Az: 21 C 185/04
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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