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Voraussetzungen der Löschung einer negativen eBay-Bewertung

eBay-Recht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Wurde eine negative ebay-Bewertung abgegeben - hier “Also ich und ein Freund würden hier ganz bestimmt nichts mehr kaufen, sorry!!” -, die offensichtlich sachlich nicht gerechtfertigt war, so liegt eine Verletzung der vertraglichen Nebenpflicht des Bewertenden gegenüber dem Verkäufer vor.

Mit der Registrierung als eBay-Nutzer haben sich beide Parteien sowohl den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay als auch sich einem aus dem Umgang mit eBay ergebenden allgemeinen Nutzungsverhalten unterworfen. Die Abgabe von Bewertungen nach einer erfolgten Transaktion ist ein signifikantes Merkmal der Internetplattform eBay, da dies eine wichtige Informationsmöglichkeit über den ansonsten nicht greifbaren Vertragspartner darstellt. Die Bewertung setzt sich zusammen einmal aus einer Beurteilung positiv-neutral-negativ und zum anderen aus einem knappen Bewertungskommentar. Anhand dieser Bewertung kann die Zuverlässigkeit des Handelspartners abgelesen werden, dessen Ruf hängt davon im wesentlichen ab. Die Bewertungen können jederzeit abgerufen werden, das Bewertungsprofil und der Prozentsatz der positiven Bewertungen ist bei jeder Transaktion deutlich sichtbar gemacht.

Auf der Internetseite von eBay kann unter der Rubrik “Fragen und Antworten” zum Thema Bewertungen nachgelesen werden, dass nur faire und sachliche Kommentare abgegeben werden sollen, wie auch in § 6 der AGB von eBay geregelt ist, denen sich die Nutzer bei der Anmeldung unterwerfen. Dann aber stellt die Abgabe der beschriebenen Bewertung eine vertragliche Nebenpflicht des Geschäftes dar, deren Verletzung als Folge Schadensersatz nach § 280 BGB nach sich zieht. Die Vorschrift betrifft sämtliche Nebenpflichten, sowohl Leistungs- als auch Verhaltenspflichten. Ein Rückgriff auf die §§ 823, 824 BGB bedarf es daher nicht.

Die Äußerung “Also ich und ein Freund würden hier ganz bestimmt nichts mehr kaufen, sorry!!” ist dermaßen allgemein gehalten und lässt für fast jede Interpretationsmöglichkeit Raum, so z. B. dass schlechte Ware übersendet worden wäre bis sogar anzunehmenden quasibetrügerischen Verhalten, und zwar aus Sicht des objektiven eBay-Nutzers. Mit der bei eBay geforderten sachlichen Bewertung hat diese streitgegenständliche nichts gemein, da jeglicher Bezug zur Transaktion und den damit einhergehenden Problemen fehlt. Die Beurteilung ist allein abwertend ohne jegliche sachliche Begründung oder Bezug – ein “unfreundlich” nach einem Gedankenstrich hätte schon genügt -, sodass der Bewertete einen Anspruch hat, dass die Bewertung aus dem Bewertüngsprofil herausgenommen wird.

Der Bewertete hat daher einen Anspruch auf Zustimmung zur Löschung dieser Bewertung aus §§ 280 Abs.1, §  241 Abs.2  BGB.


AG Erlangen, 26.05.2004 - Az: 1 C 457/04

ECLI:DE:AGERLAN:2004:0526.1C457.04.0A

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