Vorliegend war über eBay ein Fahrzeug als "Bastlerfahrzeug" verkauft worden. Dabei handelt es sich aber um keine Beschaffenheitsvereinbarung, wonach möglicherweise kein funktionsfähiger Meilenzähler geschuldet wäre, sondern um den Versuch eines
Haftungsausschlusses.
Denn das angebotene Fahrzeug wird an anderer Stelle als „gut gepflegter Mercedes Benz SL 500“ bezeichnet. Der intendierte Gewährleistungsausschluss (Angabe im Angebot: „Ohne Garantie, Gewährleistung, Nachverhandlung und Rücknahme“) und der Hinweis auf den Verkauf als Bastlerfahrzeug entbindet gemäß § 444 BGB nicht grundsätzlich von der Haftung.
Zur "üblichen Beschaffenheit" eines
Gebrauchtwagens, die der Käufer erwarten kann, gehört im Sinne des § 434 BGB auch ein funktionsfähiger Kilometerzähler. Das gilt unabhängig vom Alter des Fahrzeugs. Dass ein Kilometerzähler nicht ordnungsgemäß funktioniert, ist auch bei einem älteren Gebrauchtwagen keine bloße, für Gewährleistungsansprüche unerhebliche, Bagatelle. Denn vom angezeigten Kilometerstand hängt grundsätzlich auch die Einschätzung der bisherigen Fahrleistung ab.
Das Gericht war vorliegend zur Auffassung gelangt, dass der Beklagte im Zuge der mehr als 1.000 Kilometer langen Überführungsfahrt von England nach Hamburg bemerkt hat, dass der Kilometerzähler nicht ordnungsgemäß funktioniert. Alles andere widerspricht allgemeiner Erfahrung. Der Zählerstand aber ist für die Bewertung des Fahrzeugs und damit auch für die Wiederverkaufsmöglichkeiten von entscheidender Bedeutung. Dies gilt vom Grundsatz her auch bei älteren Fahrzeugen, die zuvor im Ausland genutzt worden sind. Daran ändert die theoretische Möglichkeit nichts, dass es in der Vergangenheit bereits zu einem Austausch dieses Messinstruments gekommen ist.
Da bereits die fehlerhafte Funktion des Kilometerstandsanzeigers einen offenbarungspflichtigen Mangel begründet, kommt es nicht darauf an, wie hoch die tatsächliche Laufleistung des Fahrzeuges gewesen ist.
Nachdem der Käufer festgestellt hatte, dass der Kilometerzähler nicht mehr funktionierte, begehrte er den
Rücktritt vom Kaufvertrag und die Rückerstattung des Kaufpreises - zu Recht, so das Gericht.