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Wer zu viel zu schnell verkauft, handelt gewerblich!

eBay-Recht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Im vorliegenden Fall wurde es einem Verkäufer bei eBay zum Verhängnis, dass er zum einen binnen sechs Wochen 552 Artikel angeboten hatte und zudem von August 2007 bis Mai 2010 855 Bewertungen (im Schnitt also fast 26 pro Monat) als Verkäufer erhalten hatte.

Bei einem derartigen Verkaufsumfang ist von einem Handeln als gewerblicher Händler auszugehen. Daher ist der Verkäufer auch verpflichtet, den gegenüber Verbrauchern geltenden fernabsatzrechtlichen Informationspflichten nachzukommen - auch dann, wenn der Verkäufer sich selbst als privaten Anbieter eingestuft hat.

Der Verkäufer bot vorliegend überwiegend alte Schallplatten an. Ein Mitbewerber mahnte den Verkäufer daher ab, weil er die ihm obliegenden Informationspflichten nicht erfüllte und Verbraucher insbesondere nicht auf das Ihnen zustehende Widerrufs- und Rückgaberecht hinwies. Dies sei wettbewerbswidrig. Der Mitbewerber verlangte die Erstattung der entstandenen Anwaltskosten aus § 12 UWG. Der Verkäufer verweigerte die Erstattung und gab lediglich eine modifizierte Unterlassungserklärung ab, da er seiner Meinung nach nicht gewerblich handele. Vielmehr veräußere er seine gesamte private und über lange Jahre zusammengetragene Plattensammlung.

Vor dem OLG verlor der vermeintlich private Anbieter - ein gewerbliches Handeln ist zu bejahen somit ist der Verkäufer als Unternehmer i.S.d. § 14 BGB anzusehen. Diese Bewertung ergibt sich aus dem Umfang der angebotenen Artikel und der Anzahl der erhaltenen Bewertungen als Verkäufer.

Auch die Angebotsaufmachung mit Artikelbildern, erteilten Hinweisen und unterschiedlichen Startpreisen sprachen für eine gewerbliche Tätigkeit. Der Hinweis, man sei Sammler und löse eine große private Sammlung auf entkräftet diesen Anschein nicht. Zudem wurden Platten angeboten, die es dauerhaft mindestens seit Januar 2008 gegeben hat. Den Angeboten fehlte auch die erforderliche Geschlossenheit, so dass nicht auf eine Sammlung geschlossen werden konnte (Jazz, Rock, Blues, Märchen und Unterhaltsmusik waren bunt gemischt). Einige Artikel wurden sogar bis zu sechmal angeboten.

Die Folge: Die Abmahnung war begründet, der Anbieter war gewerblich tätig.


OLG Hamm, 15.03.2011 - Az: I-4 U 204/10

ECLI:DE:OLGHAM:2011:0315.I4U204.10.00


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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