Ungeklärt ist bisher, ob ein Anbieter bei seinem Internetauftritt darauf hinweisen muss, dass es sich um ein gewerbliches Angebot handelt und welche Folgen ein unterlassener Hinweis haben kann.
Das OLG Oldenburg (Beschluss vom 20.01.2003 - 1 W 6/03) hatte im Rahmen einer sofortigen Beschwerde über u.a. über die Form eines Händlerauftritts bei der Internetversteigerungsplattform eBay zu befinden. Der Antragstellerin, einer Verbraucherschutzvereinigung, ging es darum, dem beklagten Händler aufzugeben, seine Angebote in der Plattform durch eindeutige Hinweise als gewerbliche zu kennzeichnen. Sowohl das LG Osnabrück, als auch das OLG Oldenburg stuften im Ergebnis das (anonyme) Angebot eines Händlers ohne ausdrückliche Kennzeichnung der Händlereigenschaft als zulässig und nicht wettbewerbswidrig ein.
Diese Entscheidung ist aber in der Literatur heftig kritisiert worden.
Ein weiteres Verfahren, in dem die Frage zu klären ist, ob gewerbliche Powerseller anonym auftreten können, ist z.Zt. beim OLG Frankfurt in der Berufungsinstanz anhängig. Kläger ist ein Darmstädter Buchhändler, der in erster Instanz einen Rechtsstreit gegen ein berliner Unternehmen gewonnen hatte. Letzteres offerierte bei eBay Bücher zu einem minimalen Startpreis und trat dabei als privater Anbieter auf (DER SPIEGEL Nr.22/04, S. 77).
Eine andere Auffassung als das OLG Oldenburg vertritt offenbar das LG Bremen. In einem einstweiligen Verfügungsverfahren ist einem Wettbewerber untersagt worden, ohne eine ordnungsgemäße Anbieterkennzeichnung gemäß § 6 TDG gewerbliche eBay-Angebote vorzuhalten (LG Bremen, Beschluss vom 27.04.04 - 12 O 219/04).
Das OLG Oldenburg (Beschluss vom 20.01.2003 - 1 W 6/03) hatte im Rahmen einer sofortigen Beschwerde über u.a. über die Form eines Händlerauftritts bei der Internetversteigerungsplattform eBay zu befinden. Der Antragstellerin, einer Verbraucherschutzvereinigung, ging es darum, dem beklagten Händler aufzugeben, seine Angebote in der Plattform durch eindeutige Hinweise als gewerbliche zu kennzeichnen. Sowohl das LG Osnabrück, als auch das OLG Oldenburg stuften im Ergebnis das (anonyme) Angebot eines Händlers ohne ausdrückliche Kennzeichnung der Händlereigenschaft als zulässig und nicht wettbewerbswidrig ein.
Diese Entscheidung ist aber in der Literatur heftig kritisiert worden.
Ein weiteres Verfahren, in dem die Frage zu klären ist, ob gewerbliche Powerseller anonym auftreten können, ist z.Zt. beim OLG Frankfurt in der Berufungsinstanz anhängig. Kläger ist ein Darmstädter Buchhändler, der in erster Instanz einen Rechtsstreit gegen ein berliner Unternehmen gewonnen hatte. Letzteres offerierte bei eBay Bücher zu einem minimalen Startpreis und trat dabei als privater Anbieter auf (DER SPIEGEL Nr.22/04, S. 77).
Eine andere Auffassung als das OLG Oldenburg vertritt offenbar das LG Bremen. In einem einstweiligen Verfügungsverfahren ist einem Wettbewerber untersagt worden, ohne eine ordnungsgemäße Anbieterkennzeichnung gemäß § 6 TDG gewerbliche eBay-Angebote vorzuhalten (LG Bremen, Beschluss vom 27.04.04 - 12 O 219/04).
Stand: (letzte Änderung: 20.04.2026)
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Beitrag von: RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
Die Rechtslage ist umstritten. Während das OLG Oldenburg den anonymen Auftritt eines Händlers als zulässig einstufte (vgl. OLG Oldenburg, 20.01.2003 - Az: 1 W 6/03), bewertete das LG Bremen ein gewerbliches Angebot ohne ordnungsgemäße Anbieterkennzeichnung als wettbewerbswidrig (vgl. LG Bremen, 27.04.2004 - Az: 12 O 219/04).
Es gibt keine einheitliche Rechtsprechung. Kritiker bemängeln, dass anonyme gewerbliche Auftritte – etwa durch sogenannte Powerseller – Verbraucher täuschen können, da diese private Verkäufe vermuten und entsprechende Rechte (wie Widerrufsrechte) nicht geltend machen.
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