Rechtsfrage? Fragen Sie unsere Anwälte. Bereits 403.204 Anfragen

Kündigung per E-Mail bei für Kündigungen formularvertraglich vereinbarter Schriftform

Mietrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Die in einem Mietvertrag über Geschäftsräume enthaltene formularvertragliche Regelung: „Die Kündigung bedarf der Schriftform.“ beinhaltet die Abrede der Schriftform für die Kündigungserklärung mit der Folge, dass die Schriftform konstitutive Bedeutung im Sinne von § 125 Satz 2 BGB hat (vgl. BGH, 21.01.2004 - Az: XII ZR 214/00).

Nach der Auslegungsregel des § 127 Abs. 2 Satz 1 BGB wird die vertraglich vereinbarte Schriftform in der Regel auch durch die telekommunikative Übermittlung gewahrt. Damit wahrt eine Kündigung per E-Mail die vertraglich vereinbarte Schriftform. Ein abweichender Wille der Parteien lässt sich der formularvertraglichen Regelung auch bei einem langfristigen Mietverhältnis nicht entnehmen.

Eine Kündigungserklärung muss eindeutig und unmissverständlich auf die Beendigung des Mietvertrages gerichtet sein. Ein abweichender „Betreff“ in einer E-Mail schadet nicht. Auch wenn eine Kündigung in schriftlicher Form angekündigt wird, handelt es sich nicht um eine bloße Ankündigung einer Kündigung, wenn in der E-Mail „hiermit gekündigt“ wird.


OLG München, 12.12.2024 - Az: 32 U 2649/24 e

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline - bekannt aus tz.de

Fragen kostet nichts: Sie erhalten kostenlos ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.252 Bewertungen)

Hallo, in meinem Fall alles super. Danke!
Verifizierter Mandant
RA Becker hat mir informative Hinweise und Tipps gegeben. Vielen Dank dafür. Eintrittsdatum in den Betrieb im Juli 2018. Im Mai 2023 ging das ...
Verifizierter Mandant