Angebote sind verbindlich - kein Widerruf möglich!
eBay-Recht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Im vorliegenden Fall wurde eine eBay-Auktion vom Einsteller durch Klicken auf den Button "den Artikel an den Höchstbietenden verkaufen und das Angebot beenden" vorzeitig beendet. In diesem Fall kommt ein wirksamer Kaufvertrag mit dem Bieter zustande, der im Zeitpunkt des Abbruchs das höchste Gebot abgegeben hat.
Dies gilt auch für den Fall, dass der Einsteller sich verklickt hat und tatsächlich den Button "alle Gebote streichen und das Angebot vorzeitig beenden" anklicken wollte.
Die Anfechtung wegen eines Erklärungsirrtums ist ausgeschlossen, wenn sich der Anfechtungsgegner bereit erklärt, die Erklärung gelten zu lassen, die der Anfechtende ohne seinen Irrtum abgegeben hätte. Das Angebot des Versteigerers ist verbindlich und nicht widerruflich.
LG Berlin, 15.05.2007 - Az: 31 O 270/05
ECLI:DE:LGBE:2007:0515.31O270.05.0A
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
AnwaltOnline – bekannt aus Berliner Zeitung
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.259 Bewertungen)
Herr Dr. Voß hat meinen Anspruch als Privatkunde gegen ein Großunternehmen binnen weniger Tage erfolgreich durchgesetzt. Obwohl es um eine relativ ...