Ein Verkaufsangebot ist wegen eines Erklärungsirrtums i.S.v. § 119 Abs. 1 BGB anfechtbar, wenn ein Verkäufer einen Artikel von nicht unerheblichem Wert versehentlich nicht zu einem Startpreis von 1 EUR zur Versteigerung, sondern zu einem Festpreis von 1 EUR zum Sofortkauf anbietet.
Im vorliegenden Fall erhielt der Käufer ca. acht Minuten nach dem per Sofortkauf-Option zum Preis von 1 EUR erfolgten Vertragsschluss eine E-Mail-Mitteilung mit dem Inhalt "hier handelt es sich um einen Fehler, dieses sollte eine Auktion sein".
Auch wenn hier das Wort Anfechtung nicht ausdrücklich verwendet wurde, kann es sich hierbei um eine wirksame Anfechtung handeln.
Dies hat zur Folge, dass der Kaufvertrag als von Anfang an nichtig anzusehen ist und der Artikel nicht für 1 EUR zu liefern ist.
AG Bremen, 25.05.2007 - Az: 9 C 142/07
ECLI:DE:AGHB1:2007:0525.9C142.07.0A
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