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Versandgeschäft: Wer zahlt die Versandkosten?

eBay-Recht | Lesezeit: ca. 11 Minuten

Ob bei der schnellen Bestellung zwischendurch oder einer Ersteigerung: Sobald der virtuelle Warenkorb gefüllt ist, stellt sich auch die Frage nach den Versandkosten. Wer die Kosten der Versendung zu tragen hat, richtet sich in erster Linie nach den getroffenen Vereinbarungen im Kaufvertrag. Enthält dieser keine ausdrücklichen Bestimmungen, greift die gesetzliche Regelung, wonach die Kosten der Versendung auch beim sogenannten Versendungskauf dem Käufer zur Last fallen (§ 448 Abs. 1 BGB).

Unter Versandkosten sind in diesem Zusammenhang die eigentlichen Frachtkosten zu verstehen. Die Verpackungskosten hingegen sind grundsätzlich Sache des Verkäufers, es sei denn, diese werden erst speziell durch die Versendung erforderlich. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters sind jedoch – auch bei einem Verkauf an einen Verbraucher – Abweichungen zulässig.

Unterschiede beim Versandrisiko

Versendet ein privater Verkäufer die Sache auf Verlangen des Käufers, so geht das Versandrisiko bereits in dem Moment auf den Käufer über, in dem die Ware an den Kurierdienst oder die Post übergeben wird (§ 447 BGB). Geht das Paket also auf dem Postweg verloren oder wird beschädigt, trägt der Käufer das finanzielle Risiko. Dennoch trifft auch den privaten Verkäufer eine Nebenpflicht: Er muss dafür sorgen, dass der Artikel ordnungsgemäß und sicher verpackt wird. Bei Schäden, die nachweislich auf eine unsachgemäße Verpackung zurückzuführen sind, haftet der Verkäufer (vgl. AG Brühl, 07.04.2008 - Az: 28 C 447/07).

Anders stellt sich die Situation dar, wenn ein Verbraucher bei einem gewerblichen Händler bestellt. In diesem Fall liegt ein Verbrauchsgüterkauf (§ 474 BGB) vor, bei dem die Vorschrift über den Gefahrübergang beim Versendungskauf gerade keine Anwendung findet. Hier trägt stets der Unternehmer das Versandrisiko. Er muss also entweder einen versicherten Versand wählen oder das Risiko eines Verlustes selbst tragen. Diese Regelung ist zwingendes Recht und kann nicht durch abweichende Vereinbarungen zwischen den Vertragspartnern ausgehebelt werden. Selbst wenn in einer Anzeige unterschiedliche Preise für versicherten und unversicherten Versand genannt werden, bleibt das Risiko beim gewerblichen Verkäufer.

Widerruf und Retoure: Wer bekommt was zurück?

Im Falle eines Widerrufs müssen die empfangenen Leistungen grundsätzlich zurückgewährt werden. Dies betrifft insbesondere die sogenannten Hinsendekosten, also jene Kosten, die der Verbraucher für die Lieferung der Ware zu sich nach Hause bezahlt hat. Der Unternehmer ist verpflichtet, diese Kosten zu erstatten (§ 357 Abs. 2 S. 1 BGB). Einbehalte oder Kürzungen des Kaufpreisrückzahlungsanspruchs um diese Hinsendekosten sind unzulässig.

Eine wichtige Ausnahme besteht bei gewählten Zusatzleistungen: Hat sich der Käufer bewusst für eine teurere Versandart entschieden, etwa einen Express-Versand anstelle des Standardversands, so muss der Händler im Widerrufsfall lediglich die Kosten des günstigsten Standardversands erstatten. Die Differenz trägt der Verbraucher selbst. Voraussetzung ist hierbei allerdings, dass der angebotene Standardversand zumutbar und allgemein akzeptabel ist. Künstlich lange Lieferzeiten beim Standardversand, um den Kunden zum teuren Express-Service zu drängen, sind insoweit nicht geschützt.

Teilwiderruf und die Tücken bei der Versandkostenpauschale

Schickt ein Kunde nur einen Teil der bestellten Waren zurück, spricht man von einem Teilwiderruf. Hier gilt die Faustformel, dass dem Verbraucher diejenigen Hinsendekosten nicht erstattet werden müssen, die auch dann angefallen wären, wenn er nur die behaltenen Artikel bestellt hätte. Bei einer einfachen Versandkostenpauschale erhält der Käufer daher meist keine Erstattung der Hinsendekosten, da diese für die verbliebene Ware ohnehin gezahlt worden wären.

Komplizierter wird es bei Versandkostenstaffelungen nach Gewicht oder bei Erreichen einer Versandkostenfreigrenze. Rutscht die Bestellung durch den Teilwiderruf etwa in eine günstigere Gewichtsklasse, muss die Differenz erstattet werden. Wird hingegen eine Freigrenze nachträglich unterschritten (beispielsweise 50 Euro Mindestbestellwert für Gratisversand), können dem Käufer unter Umständen nachträglich Hinsendekosten auferlegt werden. Dies erfordert jedoch eine präzise Information in der Widerrufsbelehrung, den AGB und eine ausdrückliche Einwilligung des Verbrauchers während des Bestellprozesses.

Kosten der Rücksendung: Wer zahlt die Retoure?

Seit der Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung im Widerrufsfall grundsätzlich vom Verbraucher zu tragen. Dies gilt jedoch nur, wenn der Unternehmer den Kunden ordnungsgemäß über diese Pflicht unterrichtet hat. Versäumt der Händler diese Belehrung oder bietet er die Übernahme der Rücksendekosten freiwillig an, muss er selbst für die Retoure aufkommen.

Bei nicht paketversandfähiger Ware (wie etwa Speditionsgütern) muss der Händler zudem die konkret zu erwartenden Kosten benennen oder zumindest einen Höchstbetrag schätzen. Ein wichtiger Punkt in der Praxis sind Retourenscheine: Ein Händler kann einen Kunden nicht dazu verpflichten, einen solchen Schein zu nutzen. Es ist jedoch rechtlich zulässig, die Tragung der Rücksendekosten so zu gestalten, dass der Käufer die Kosten selbst tragen muss, sofern er den angebotenen (kostenfreien) Retourenschein nicht nutzt.

Fallstricke bei Nachnahme und verspätetem Widerruf

Eine Rücksendung per Nachnahme ist im Regelfall nicht zulässig. Der Verbraucher ist verpflichtet, auf die finanziellen Interessen des Unternehmers Rücksicht zu nehmen und unnötige Kosten zu vermeiden. Wählt der Käufer eigenmächtig den teuren Nachnahmeweg für die Rücksendung, muss er die Mehrkosten selbst tragen, selbst wenn der Händler grundsätzlich zur Übernahme der Rücksendekosten bereit war.

Ebenso wichtig ist die Einhaltung der Widerrufsfrist. Ist diese bereits verstrichen, kann der Vertrag nicht mehr wirksam widerrufen werden. In einem solchen Fall entfällt jeglicher Anspruch auf Erstattung von Hinsendekosten, und der Käufer bleibt auf den Kosten der Rücksendung sitzen. Der Händler kann die Annahme der verspäteten Rücksendung verweigern oder die Ware nur gegen erneute Zahlung von Versandkosten wieder an den Kunden zurückschicken. Zu beachten ist hierbei jedoch, dass eine fehlerhafte oder fehlende Widerrufsbelehrung die Frist massiv verlängern kann – auf bis zu 12 Monate und 14 Tage (vgl. BGH, 22.11.2017 - Az: VIII ZR 83/16).

Informationspflichten des Händlers im Online-Shop

Verbraucher müssen rechtzeitig vor Abgabe ihrer Bestellung klar und verständlich über anfallende Liefer- und Versandkosten informiert werden. Dabei müssen diese Kosten nicht zwingend unmittelbar neben dem Warenpreis in der finalen Bestellübersicht ausgewiesen werden, sofern sie zuvor durch einen deutlich platzierten Link (beispielsweise in den Versandinformationen oder AGB) leicht zugänglich gemacht wurden (vgl. BGH, 04.10.2007 - Az: I ZR 143/05). Die Trennung von Warenpreis und Versandkosten ist im Fernabsatz allgemein üblich und für den Kunden auch transparent, da Versandkosten als variable Drittkosten wahrgenommen werden. Unzulässig sind hingegen Klauseln, die dem Kunden eine Gutschrift auf sein Kundenkonto anstelle einer echten Rückzahlung des Kaufpreises aufdrängen wollen, da dies gegen das Transparenzgebot verstößt.
Stand: 25.01.2026
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