Hat der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung wegen einer mangelhaften Sache gesetzt, so besteht ein Rücktrittsrecht des Käufers. Die diesbezügliche Beweislast liegt beim Verkäufer, da er zu beweisen hat, dass die Sache bis zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs mangelfrei war. Die dem Käufer entstandenen Versandkosten sind zu erstatten, da dieser sie im Vertrauen auf den Erhalt einer mängelfreien Kaufsache macht und auch machen darf.
AG Brühl, 07.04.2008 - Az: 28 C 447/07
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


