Hat der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung wegen einer mangelhaften Sache gesetzt, so besteht ein Rücktrittsrecht des Käufers. Die diesbezügliche Beweislast liegt beim Verkäufer, da er zu beweisen hat, dass die Sache bis zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs mangelfrei war. Die dem Käufer entstandenen Versandkosten sind zu erstatten, da dieser sie im Vertrauen auf den Erhalt einer mängelfreien Kaufsache macht und auch machen darf.
AG Brühl, 07.04.2008 - Az: 28 C 447/07
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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