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Anpassung eines Fitnessstudio-Vertrags bei pandemiebedingter Schließung

Corona-Virus Lesezeit: ca. 1 Minute

Auch für den Zeitraum der Schließung eines Fitnessstudios aufgrund der hoheitlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie schuldet der Nutzungsberechtigte dem Betreiber die vereinbarten Beiträge (Abweichung von BGH, 04.05.2022 - Az: XII ZR 64/21).

Der Betreiber eines Fitnessstudios hat gegen den Nutzungsberechtigten einen Anspruch auf eine Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage dahingehend, dass die vereinbarte Vertragslaufzeit um den Zeitraum einer behördlich angeordneten Schließung des Fitnessstudios ohne zusätzliche Vergütung verlängert wird (Abweichung von BGH, 04.05.2022 - Az: XII ZR 64/21).


AG Nürnberg, 28.03.2022 - Az: 21 C 6578/21


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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