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Verkehrsunfall und die Covid-Desinfektionskosten

Corona-Virus Lesezeit: ca. 3 Minuten

Zwischen den Parteien herrschte Streit in Bezug auf von der Werkstatt in Rechnung gestellte Kosten für das Desinfizieren von Fahrzeugteilen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie. Diese wurden von der Werkstatt mit 51,00 € zzgl. 7,50 € Materialkosten in Rechnung gestellt.

Dieser Betrag wurde von der Beklagten mit 25,00 € zugestanden und reguliert, im Übrigen zurückgewiesen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auch auf Ersatz der hier streitigen, ihr von der Werkstatt in Rechnung gestellten Desinfektionskosten.

Gemäß § 249 Abs. 2 BGB kann der Geschädigte den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag ersetzt verlangen. Die Klägerin durfte als Geschädigte hier Kosten in Höhe der Werkstattrechnung für erforderlich erachten, schon weil die Werkstattrechnung nur geringfügig von dem Betrag abweicht, der von dem von ihr beauftragten Gutachter veranschlagt wurde.

Dabei kann dahinstehen, ob die Desinfektionsmaßnahmen erforderlich waren. Grundsätzlich erstreckt sich die Ersatzpflicht auch auf Mehrkosten, die ohne Schuld des Geschädigten durch unsachgemäße Maßnahmen der von ihm beauftragten Werkstatt verursacht worden sind.

Die Klägerin ist als Geschädigte nicht gehalten, sich hier mit der Werkstatt über das Erfordernis der Durchführung von Desinfektionsmaßnahmen auseinanderzusetzen. Gleiches gilt für eine Auseinandersetzung zur Höhe der Rechnungspositionen. Die Beklagte mag hier das Angebot der Klägerin auf Abtretung eventueller Überzahlungs- oder Schadensersatzansprüche gegen die Werkstatt annehmen und gegebenenfalls selbst die Auseinandersetzung mit der Werkstatt suchen.

Dem Einwand der Beklagten, die Desinfektionskosten stünden in keinem kausalen Zusammenhang mit dem Unfall, ist nicht zu folgen. Das Fahrzeug wurde zu Zeiten der Pandemie in die Werkstatt eingeliefert und die Werkstatt hat mit Blick auf die Pandemie Desinfektionsleistungen berechnet. Demgemäß sind diese Positionen im Zusammenhang mit der Beseitigung des Schadens angefallen.


AG Hannover, 24.09.2021 - Az: 512 C 5701/21


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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