Die Klägerin kann die geltend gemachte Summe von weiteren 66,64 EUR für die Rechnungsposition „Schutzmaßnahmen Covid 19“ unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ersetzt verlangen. Ein entsprechender Anspruch folgt insbesondere nicht aus § 7 Abs. 1, § 18 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 S. 1 VVG.
Bei dieser Rechnungsposition handelt es sich nicht um eine im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB ersatzfähige Schadensposition.
Abgesehen davon, dass nicht näher dargetan ist, welche konkreten Maßnahmen unter diese Position fallen, handelt es sich bei allen ernsthaft in Betracht kommenden Maßnahmen doch im Grundsatz um solche (Mehr-)Kosten verursachenden Maßnahmen, deren Kosten von der jeweiligen Werkstatt zu tragen sind.
Denn in erster Linie dürften Maßnahmen des Arbeitsschutzes in Rede stehen, die den Allgemeinkosten zuzurechnen sind. Solche Maßnahmen lassen sich nicht als gesonderte Einzelposition in Rechnung stellen; sie sind in die übrigen Kostenpositionen eingepreist. Selbst wenn die Kosten für die Schutzmaßnahmen als gesonderte Kostenkategorie ansetzbar wären, weil die Maßnahme nicht nur dem Schutz der Werkstattmitarbeiter, sondern jedenfalls auch dem Schutz des Werkstattkunden dienen soll, handelte es sich um eine typischerweise zu Lasten des Werkstattbetreibers gehende Leistungserschwerung (so auch AG Pforzheim, 17.11.2020 - Az: 4 C 208/20).
Bei dieser Rechnungsposition handelt es sich nicht um eine im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB ersatzfähige Schadensposition.
Abgesehen davon, dass nicht näher dargetan ist, welche konkreten Maßnahmen unter diese Position fallen, handelt es sich bei allen ernsthaft in Betracht kommenden Maßnahmen doch im Grundsatz um solche (Mehr-)Kosten verursachenden Maßnahmen, deren Kosten von der jeweiligen Werkstatt zu tragen sind.
Denn in erster Linie dürften Maßnahmen des Arbeitsschutzes in Rede stehen, die den Allgemeinkosten zuzurechnen sind. Solche Maßnahmen lassen sich nicht als gesonderte Einzelposition in Rechnung stellen; sie sind in die übrigen Kostenpositionen eingepreist. Selbst wenn die Kosten für die Schutzmaßnahmen als gesonderte Kostenkategorie ansetzbar wären, weil die Maßnahme nicht nur dem Schutz der Werkstattmitarbeiter, sondern jedenfalls auch dem Schutz des Werkstattkunden dienen soll, handelte es sich um eine typischerweise zu Lasten des Werkstattbetreibers gehende Leistungserschwerung (so auch AG Pforzheim, 17.11.2020 - Az: 4 C 208/20).
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