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Keine Kreuzfahrt für Ungeimpfte - und auch keine Rückzahlung des Reisepreises

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Die Corona-Pandemie hat für viele Menschen auch Einfluss auf deren Urlaubsplanung gehabt. Mit dem Beginn der Impfungen haben auch viele Reiseveranstalter ihre Tätigkeit wieder aufgenommen, Voraussetzung für die Reise war aber oft ein vollständiger Impfschutz.

Das Amtsgericht Ansbach hatte sich mit der Klage einer Frau zu beschäftigen, der der Zugang zu einem Kreuzfahrtschiff wegen fehlender Impfung verweigert wurde, weshalb sie den Reisepreis und die Kosten für eine Übernachtung am Hafen in Höhe von insgesamt 1.915,86 € von der Reederei zurückforderte.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Anfang September 2021 buchte eine Frau aus dem westlichen Landkreis für sich und ihren Mann bei einer amerikanischen Kreuzfahrtgesellschaft eine Mittelmeerkreuzfahrt. Als das Paar Anfang Oktober die Reise antreten wollte, wurde ihnen der Zugang zum Schiff verweigert, da sie keinen vollständigen Impfschutz durch zwei Impfungen nachweisen konnten. Das Ehepaar war im März 2021 an Corona erkrankt gewesen und hat sich nach der damals gültigen Empfehlung des Robert-Koch-Instituts noch einmal vor der geplanten Einschiffung impfen lassen.

Die Klage wurde durch das Amtsgericht abgewiesen.

Die Reederei hatte nach den gerichtlichen Feststellungen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie nur vollständig geimpfte Gäste an Bord lässt, die zweimal mit einem Impfstoff des gleichen Herstellers geimpft sind. Dieser Hinweis fand sich sowohl bei der Buchung als auch auf einer zusätzlichen Informationsseite der Reederei auf deren Homepage. Nachdem es sich beider Reederei um einen international tätigen Konzern mit Hauptsitz in den Vereinigten Staaten handelt, konnte sich das Ehepaar auch nicht darauf verlassen, dass diese den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts folgen würde. Außerdem war im September 2021 bereits bekannt, dass die meisten Impfstoffe für einen vollständigen Impfschutz zwei Impfdosen benötigen.

Nachdem die Klägerin ihre zunächst eingelegte Berufung wieder zurückgenommen hat, ist das Urteil rechtskräftig.


AG Ansbach, 05.04.2022 - Az: 2 C 1102/21

Quelle: PM des AG Ansbach

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