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Corona-Soforthilfen insbesondere für kleine Unternehmen und Soloselbstständige

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 22 Minuten

Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihre in erster Instanz erfolglose Klage auf Gewährung einer Zuwendung im Rahmen der Corona-Soforthilfen für die von ihr betriebene Shisha-Bar weiter.

Am 2. April 2020 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung einer Zuwendung nach den Richtlinien des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie für die Gewährung von Überbrückungshilfen des Bundes für die von der Corona-Virus-Pandemie (SARS-CoV-2) geschädigten Unternehmen und Soloselbstständigen („Corona-Soforthilfen insbesondere für kleine Unternehmen und Soloselbstständige“; im Folgenden: Richtlinien) in Höhe von 9.000 €. Als Antragstellerin im Zuwendungsverfahren wurde die Klägerin persönlich mit ihrer Privatadresse (C. H2. straße 3) angegeben, als Firmenname „E. …“ in der Rechtsform „Einzelunternehmen“. Zur Begründung wurde Folgendes ausgeführt: „Shisha Bar ist seit 18.03.2020 geschlossen, in der Folge keinerlei Umsatz mehr seither, Kosten wie Pacht, Personal, Automaten usw. laufen weiter, keine Reserven vorhanden, daher Krise.“ Unter den Kontaktdetails findet sich im Antragsformular eine Mobilfunknummer sowie eine E-Mailadresse, die sich laut ihres Domänenteils „[…]@ …de“ auf den Mitarbeiter einer Vermögensverwaltung bezieht, dessen Nachname die Klägerin aber fehlerhaft wiedergegeben hat (ein Buchstabe fehlt).

Mit Bescheid vom 18. Mai 2020 lehnte die Beklagte den Antrag vom 2. April 2020 ab.

Zur Begründung heißt es im Bescheid: „[…] kann die Soforthilfe nur gewährt werden, Falsche Email Adresse! Nachfragen nicht möglich“ (Anm.: Begründung ist mit diesem Wortlaut korrekt zitiert.). Damit seien die Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten Soforthilfe nicht erfüllt und es entspreche daher der Ausübung pflichtgemäßen Ermessens, den Antrag abzulehnen. In der dem Bescheid angefügten Rechtsbehelfsbelehrungwird u.a. ausgeführt, dass „gegen diesen Bescheid innerhalb eines Jahrs nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem für Sie örtlich zuständigen Bayerischen Verwaltungsgericht (s. http://www.vgh.bayern.de/)“ erhoben werden könne.

Die gegen den Bescheid am 17. Mai 2021 erhobene bzw. auf Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von 9.000 € gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht mit den Klägerbevollmächtigten am 27. September 2021 zugestelltem Urteil vom 20. September 2021 ab.

Am 27. Oktober 2021 beantragten die Bevollmächtigten der Klägerin die Zulassung der Berufung. Zur Begründung wurden mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2021, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof am gleichen Tag, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils geltend gemacht.

Die Beklagte ist dem Antrag auf Zulassung der Berufung entgegengetreten.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.

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