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Auslegung einer Betriebsschließungsversicherung und die Corona-Pandemie

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 49 Minuten

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Leistungen aus einer Betriebsschließungsversicherung in Anspruch.

Die Klägerin unterhält für das von ihr betriebene Restaurant bei der Beklagten - unter anderem - als Teil der Ertragsausfallversicherung eine Betriebsschließungsversicherung. Versicherungsbeginn war der 15. November 2019; Versicherungsende der 1. Januar 2021.

Vereinbart wurde für den Fall einer Betriebsschließung ein Jahres-Entschädigungsbetrag in Höhe von 100.000 € was einem Entschädigungsbetrag von 274,73 € pro Tag entspricht.

Dem Versicherungsvertrag lagen unter anderem die „Zusatzbedingungen für die Betriebsschließungsversicherung Fassung 2019“ (im Folgenden: ZB-BSV) zu Grunde, denen insbesondere Folgendes entnommen werden kann:

„§ 2 Gegenstand der Versicherung, versicherte Gefahren

1. Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG in der Fassung vom 20.07.2000) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Nr. 2)

a) den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt; Tätigkeitsverbote gegen sämtliche Betriebsangehörige eines Betriebes oder einer Betriebsstätte werden einer Betriebsschließung gleichgestellt. (…)

2. Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger

Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten oder Krankheitserreger:

a) Krankheiten (…)

b) Krankheitserreger (…)

§ 3 Umfang der Entschädigung

3. Entschädigungsberechnung

Der Versicherer ersetzt im Falle

a) Einer Schließung nach § 2 Nr. 1 a)

den Schaden in Höhe der vereinbarten Tagesentschädigung für jeden Tag der Betriebsschließung bis zur vereinbarten Dauer von 30 Schließungstagen. Tage, an denen der Betrieb auch ohne die behördliche Schließung geschlossen wäre, zählen nicht als Schließungstage. (…)

Tagesversicherungssumme ist die Wochenversicherungssumme geteilt durch die Zahl der wöchentlichen Arbeitstage des versicherten Betriebes.

Wochenversicherungssumme ist 1/52 der Jahresversicherungssumme.

§ 5 Ausschlüsse

4. Krankheiten und Krankheitserreger

Der Versicherer haftet nicht bei Prionenerkrankungen oder dem Verdacht hierauf. (…)

§ 7 Wegfall der Entschädigungspflicht aus besonderen Gründen

Öffentlich-rechtliches Entschädigungsrecht

1. ein Anspruch auf Entschädigung besteht insoweit nicht, als Schadenersatz aufgrund öffentlich-rechtlichen Entschädigungsrecht beansprucht werden kann) z.B. nach den Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes, den Vorschriften über Amtshaftung oder Aufopferung oder EU-Vorschriften). Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, unverzüglich entsprechende Anträge zu stellen. (…)

Unter den Überschriften Krankheiten und Krankheitserreger in § 2 der ZB-BSV findet sich eine Auflistung von insgesamt 19 Krankheiten und 49 Krankheitserregern; weder das SARS-CoV-2-Virus noch Covid-19 sind in den Versicherungsbedingungen aufgeführt. Unter den Ausschlüssen sind weitere Krankheiten oder Erreger nicht aufgeführt.

Am 30. Januar 2020 wurden mittels Verordnung über die Ausdehnung der Meldepflicht nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und § 7 Abs. 1 S. 1 des Infektionsschutzgesetzes auf Infektionen mit dem erstmals im Dezember 2019 in Wuhan/Volksrepublik China aufgetretenen neuartigen Corona-Virus, das SARS-CoV-2 und COVID-19 in die Liste meldepflichtiger Krankheiten aufgenommen.


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